187 ff.). Die Verpflichtung zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung kann mit der entgegenstehenden Notwendigkeit der einstweiligen Geheimhaltung von Zwangsmassnahmen kollidieren. Soweit das Gesetz die Information über das Verfahren bzw. über die Zwangsmassnahme erst nachträglich vorsieht, braucht noch keine Verteidigung beigegeben zu werden (BOMMER, in: Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 – 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 98 f.).