Dabei war noch unbekannt, wer den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren hatte. Der Beschuldigte berief sich am 15. Oktober 2015 auf sein Aussageverweigerungsrecht, weil eine ihm nahestehende Person den VW Amarok gefahren sei (pag. 19). Danach wurden am 23. März 2016 seine Ehefrau L.________ sowie seine drei Töchter M.________, F.________ und E.________ einvernommen (pag. 27 ff.). Erst am 5. April 2016 dehnte die Staats-