Somit stellt sich die Frage, ab wann der Beschuldigte zwingend anwaltlich hätte vertreten sein müssen. Das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das SVG wurde vorliegend am 23. November 2015 gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (pag. 1). Zu Beginn der Untersuchungen wurde der Beschuldigte als Verwaltungsrat der J.________AG, welche Halterin des in die Geschehnisse vom 11. Oktober 2015 involvierten VW Amarok war, kontaktiert. Dabei war noch unbekannt, wer den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren hatte.