130 StPO unter anderem dann vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 131 StPO achtet die Verfahrensleitung darauf, dass in Fällen von Art. 130 StPO unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. In casu stand die Verurteilung zu einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen ist, zur Diskussion. Somit stellt sich die Frage, ab wann der Beschuldigte zwingend anwaltlich hätte vertreten sein müssen.