7. Zur Frage der notwendigen Verteidigung 7.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte aus, der Beschuldigte habe erst am 26. Mai 2016 einen Wahlverteidiger bestimmt. Zumindest dem Staatsanwalt sei indessen das Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung bereits vorher bekannt gewesen. Die vor der Mandatierung von Rechtsanwalt K.________ erhobenen Beweise seien deshalb unverwertbar (pag. 481). 7.2 Ausführungen der Kammer Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nach Art. 130 StPO unter anderem dann vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art.