Seinem damaligen Verteidiger wäre es unbenommen gewesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, was er allerdings nicht tat. Auch nach der Mitteilung vom 14. November 2016 verzichtete die Verteidigung auf eine Beschwerde. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Ergebnis, die rückwirkende Telefonüberwachung sei verwertbar. Auf die zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 338 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung).