Die Überwachungsmassnahme war ihm somit bereits einige Wochen vor Abschluss des Vorverfahrens bekannt. Ferner wurde er in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2016, bei welcher der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, teilgenommen hatte, dazu befragt (pag. 77, Z. 93 ff.). Der Beschuldigte hatte folglich die Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme hinreichend zu überprüfen. Seinem damaligen Verteidiger wäre es unbenommen gewesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, was er allerdings nicht tat.