5 Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschuldigte war in casu bereits vor der Mitteilung vom 14. November 2016 hinreichend über die geheime Überwachungsmassnahme informiert, indem ihm am 1. Juni 2016 Akteneinsicht gewährt worden war (pag. 268 ff.). Die Überwachungsmassnahme war ihm somit bereits einige Wochen vor Abschluss des Vorverfahrens bekannt.