318 StPO erfolgte vorliegend am 1. November 2016 (pag. 271) und die Staatsanwaltschaft erhob am 14. November 2016 Anklage vor der Vorinstanz (pag. 288 ff.). Mit Schreiben desselben Tages – mithin nur 13 Tage nach Abschluss des Vorverfahrens – wurde der Beschuldigte schliesslich schriftlich explizit über die Überwachungsmassnahme informiert (pag. 278.1). Nach Ansicht der Kammer führt die leicht verspätete Mitteilung nach Art. 279 StPO in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 338 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.