Das Gesuch wurde durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. April 2016 genehmigt (pag. 193 ff.). Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer einer geheimen Überwachungsmassnahme mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung im Sinne von Art. 318 StPO erfolgte vorliegend am 1. November 2016 (pag. 271) und die Staatsanwaltschaft erhob am 14. November 2016 Anklage vor der Vorinstanz (pag.