Ausführungen der Kammer Am 6. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer geheimen Überwachung nach Art. 273 StPO (rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonnummer ________) befristet auf den Zeitraum vom 11. bis zum 18. Oktober 2015 (pag. 187 ff.). Das Gesuch wurde durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. April 2016 genehmigt (pag.