6. Zur Frage der Verwertbarkeit der rückwirkenden Telefonüberwachung 6.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung des Beschuldigten seien nicht verwertbar. Bei der Mitteilung der Telefonüberwachung an die überwachte Person handle es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Eine solche Mitteilung könne auch nicht nachgeholt werden, zumal es nicht nur um die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung gehe, sondern auch um das Verteidigungsverhalten (pag. 481). 6.2 Ausführungen der Kammer