4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 15. Mai 2017 vollumfänglich angefochten (pag. 403). Dagegen beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung auf die Strafzumessung (pag. 412 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).