Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hingegen Folgendes (pag. 498; pag. 506): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wie in erster Instanz. 2. Er sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; 2.2 einer Übertretungsbusse von CHF 800.00; 2.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Der mit Strafbefehl vom 10.01.2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00.