508 f.) vom 11. Dezember 2017 eingeholt. Die Kammer hatte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. und 13. Dezember 2017 vorfrageweise über die Verwertbarkeit einiger Beweismittel zu befinden (pag. 481 f.; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiernach). Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (pag. 484 ff.). Im Übrigen wurde eine Seite der Agenda des Beschuldigten (Einträge vom 10. und 11. Oktober 2015) kopiert und zu den Akten genommen (pag. 494; pag. 507).