Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 18. Mai 2017 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte, die Beweisanträge 1, 4 und 5 gutzuheissen. Hingegen seien die Beweisanträge 2, 3 und 6 abzuweisen (pag. 413 ff.). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hiess die Kammer die Beweisanträge insoweit gut, als sie beschloss, den Beschuldigten oberinstanzlich zu befragen und bei der G.________AG Belege zu den durch den Beschuldigten (evtl. auch durch die J.________AG) seit Anbeginn der Kundenbeziehungen in Auftrag gegebenen Carrosseriearbeiten zu erheben. Soweit weitergehend wies sie die Beweisanträge ab (pag. 415 ff.).