Dem Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 415). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 teilte dieser mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, welche er angesichts des erstinstanzlich beantragten Strafmasses als in der Sache wenig nachvollziehbar bezeichnete, beantragt (pag. 460).