2 des Kantons Bern ein (pag. 403 ff.). Gleichzeitig stellte der Berufungsführer mehrere Beweisanträge (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiernach). Am 18. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung. Hingegen erklärte sie Anschlussberufung, beschränkt auf die Frage der Strafzumessung (pag. 412 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag.