I.2.1 bis Ziff. I.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) durch: - wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren; - unbegründetes, brüskes Abbremsen; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 326, Ziff. I. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch Befahren einer Sperrfläche (pag. 326, Ziff.