Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 157 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. März 2017 (PEN 16 1001) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 7. März 2017 (pag. 325 ff.) schuldig: - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch unerlaubten Fahrstreifenwechsel vor Stras- senverzweigung mit Unfallfolge (pag. 325, Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs); - der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 325, Ziff. I.2.1 bis Ziff. I.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) durch: - wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinter- einanderfahren; - unbegründetes, brüskes Abbremsen; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 326, Ziff. I. 3 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs); - der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch Befahren einer Sperrfläche (pag. 326, Ziff. I.4 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 326, Ziff. 1.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 170.00 (ausmachend total CHF 18‘700.00) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 8 Tagen verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘913.00 auferlegt (pag. 326). Aus- serdem widerrief die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 10. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00. Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 326 f., Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 390). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. April 2017 (pag. 329 ff.). Die Be- rufungserklärung ging form- und fristgerecht am 15. Mai 2017 beim Obergericht 2 des Kantons Bern ein (pag. 403 ff.). Gleichzeitig stellte der Berufungsführer mehre- re Beweisanträge (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiernach). Am 18. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung. Hingegen erklärte sie Anschlussberufung, be- schränkt auf die Frage der Strafzumessung (pag. 412 ff.). Dem Beschuldigten wur- de mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 415). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 teilte dieser mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft, welche er angesichts des erstinstanzlich beantragten Straf- masses als in der Sache wenig nachvollziehbar bezeichnete, beantragt (pag. 460). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung vom 15. Mai 2017 die nachfol- genden Beweisanträge (pag. 404 ff.): 1. Es sei der Berufungskläger A.________ im Berufungsverfahren gerichtlich einzuvernehmen; 2. Es sei Herr C.________ als Zeuge vorzuladen; 3. Es sei durch einen Sachverständigen zu erheben, ob das fotografisch dokumentierte Schadens- bild am Fahrzeug BMW X5 xDrive 4.0d, schwarz, mit einer rechtsseitigen Leitplankenkollision in Einklang zu bringen ist; 4. Es sei der Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse, ausgestellt zwischen der Ei- gentümerschaft und den Töchtern des Berufungsklägers, E.________ und F.________, gericht- lich zu erheben; 5. Es seien bei der Garage G.________AG in H.________ sämtliche durch den Berufungskläger in Auftrag gegebenen Carrosseriearbeiten seit Beginn der Kundenbeziehung gerichtlich zu erhe- ben; 6. Es sei der automobilistische Leumund von I.________ gerichtlich zu erheben. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 18. Mai 2017 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte, die Beweisanträge 1, 4 und 5 gutzuheis- sen. Hingegen seien die Beweisanträge 2, 3 und 6 abzuweisen (pag. 413 ff.). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hiess die Kammer die Beweisanträge insoweit gut, als sie beschloss, den Beschuldigten oberinstanzlich zu befragen und bei der G.________AG Belege zu den durch den Beschuldigten (evtl. auch durch die J.________AG) seit Anbeginn der Kundenbeziehungen in Auftrag gegebenen Car- rosseriearbeiten zu erheben. Soweit weitergehend wies sie die Beweisanträge ab (pag. 415 ff.). Die bei der G.________AG edierten Reparaturrechnungen, lautend auf den Be- schuldigten (28. Februar 2007 und 30. Juni 2012) bzw. die J.________AG (19. Ok- tober 2015 und 28. September 2016), trafen am 31. Mai 2017 beim Gericht ein (pag. 425 ff.). Sie wurden mit Verfügung vom gleichen Tag zu den Akten erkannt und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 458 f.). Am 16. Juni 2017 reichte der Beschuldigte den zwischenzeitlich selber erhältlich gemachten Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse in Bern ein und ersuchte darum, diesen zu den Akten zu erkennen (pag. 460 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft opponierte in- 3 nert der ihr mit Verfügung vom 19. Juni 2017 angesetzten Frist nicht, so dass der Mietvertrag als zu den Akten erkannt gilt (pag. 467 f.). Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse), datierend vom 7. November 2017 (pag. 473 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. November 2017 (pag. 478), sowie ein aktueller Handelsregisterauszug der J.________AG (pag. 508 f.) vom 11. Dezember 2017 eingeholt. Die Kammer hatte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. und 13. Dezember 2017 vorfrageweise über die Verwertbarkeit einiger Beweismittel zu befinden (pag. 481 f.; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiernach). Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (pag. 484 ff.). Im Übrigen wurde eine Sei- te der Agenda des Beschuldigten (Einträge vom 10. und 11. Oktober 2015) kopiert und zu den Akten genommen (pag. 494; pag. 507). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 die folgenden Anträge (pag. 494): 1. Der Beschuldigte sei von allen Anschuldigungen freizusprechen. 2. Das Widerrufsurteil sei aufzuheben. 3. Es sei dem Beschuldigten eine symbolische Genugtuung von CHF 500.00 auszurichten. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hingegen Folgendes (pag. 498; pag. 506): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wie in erster Instanz. 2. Er sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; 2.2 einer Übertretungsbusse von CHF 800.00; 2.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Der mit Strafbefehl vom 10.01.2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug sei zu widerru- fen. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00. 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 15. Mai 2017 vollumfänglich angefochten (pag. 403). Dagegen beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung auf die Strafzumessung (pag. 412 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer betreffend Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. II. Formelle Einwände 6. Zur Frage der Verwertbarkeit der rückwirkenden Telefonüberwachung 6.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung des Beschuldigten seien nicht verwertbar. Bei der Mitteilung der Telefonüberwachung an die überwachte Person handle es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Eine solche Mitteilung könne auch nicht nachgeholt werden, zumal es nicht nur um die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung gehe, sondern auch um das Verteidigungsverhalten (pag. 481). 6.2 Ausführungen der Kammer Am 6. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmass- nahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer geheimen Überwachung nach Art. 273 StPO (rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonnummer ________) be- fristet auf den Zeitraum vom 11. bis zum 18. Oktober 2015 (pag. 187 ff.). Das Ge- such wurde durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. April 2016 genehmigt (pag. 193 ff.). Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer einer geheimen Überwachungsmassnahme mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung im Sinne von Art. 318 StPO erfolgte vorlie- gend am 1. November 2016 (pag. 271) und die Staatsanwaltschaft erhob am 14. November 2016 Anklage vor der Vorinstanz (pag. 288 ff.). Mit Schreiben des- selben Tages – mithin nur 13 Tage nach Abschluss des Vorverfahrens – wurde der Beschuldigte schliesslich schriftlich explizit über die Überwachungsmassnahme in- formiert (pag. 278.1). Nach Ansicht der Kammer führt die leicht verspätete Mitteilung nach Art. 279 StPO in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 338 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Nur Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden; es sei denn, ihre Verwertung sei zur 5 Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ord- nungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschuldigte war in casu bereits vor der Mitteilung vom 14. No- vember 2016 hinreichend über die geheime Überwachungsmassnahme informiert, indem ihm am 1. Juni 2016 Akteneinsicht gewährt worden war (pag. 268 ff.). Die Überwachungsmassnahme war ihm somit bereits einige Wochen vor Abschluss des Vorverfahrens bekannt. Ferner wurde er in seiner Einvernahme vom 14. Ju- ni 2016, bei welcher der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, teilgenommen hatte, dazu befragt (pag. 77, Z. 93 ff.). Der Beschuldig- te hatte folglich die Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der Überwachungsmass- nahme hinreichend zu überprüfen. Seinem damaligen Verteidiger wäre es unbe- nommen gewesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, was er aller- dings nicht tat. Auch nach der Mitteilung vom 14. November 2016 verzichtete die Verteidigung auf eine Beschwerde. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Er- gebnis, die rückwirkende Telefonüberwachung sei verwertbar. Auf die zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 338 ff., S. 10 ff. der Ur- teilsbegründung). 7. Zur Frage der notwendigen Verteidigung 7.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte aus, der Beschuldigte habe erst am 26. Mai 2016 einen Wahlverteidiger bestimmt. Zumindest dem Staatsanwalt sei indessen das Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung bereits vorher bekannt gewesen. Die vor der Mandatierung von Rechtsanwalt K.________ erhobenen Beweise seien deshalb unverwertbar (pag. 481). 7.2 Ausführungen der Kammer Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nach Art. 130 StPO unter anderem dann vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 131 StPO achtet die Verfahrensleitung darauf, dass in Fällen von Art. 130 StPO unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. In casu stand die Verurteilung zu einer qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wel- che mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen ist, zur Dis- kussion. Somit stellt sich die Frage, ab wann der Beschuldigte zwingend anwaltlich hätte vertreten sein müssen. Das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das SVG wurde vorliegend am 23. November 2015 gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (pag. 1). Zu Beginn der Untersuchungen wurde der Beschuldigte als Verwaltungsrat der J.________AG, welche Halterin des in die Geschehnisse vom 11. Oktober 2015 involvierten VW Amarok war, kontaktiert. Dabei war noch unbekannt, wer den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren hatte. Der Beschuldigte berief sich am 15. Oktober 2015 auf sein Aussageverweigerungsrecht, weil eine ihm nahestehende Person den VW Amarok gefahren sei (pag. 19). Danach wurden am 23. März 2016 seine Ehe- frau L.________ sowie seine drei Töchter M.________, F.________ und E.________ einvernommen (pag. 27 ff.). Erst am 5. April 2016 dehnte die Staats- 6 anwaltschaft die Untersuchungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG, evtl. Begünstigung auf den Beschuldigten aus (pag. 2). Am 6. April 2016 – mithin einen Tag nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten – stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer geheimen Überwachung nach Art. 273 StPO (pag. 187 ff.). Die Verpflichtung zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung kann mit der entgegenstehenden Notwendigkeit der einstweiligen Geheimhaltung von Zwangs- massnahmen kollidieren. Soweit das Gesetz die Information über das Verfahren bzw. über die Zwangsmassnahme erst nachträglich vorsieht, braucht noch keine Verteidigung beigegeben zu werden (BOMMER, in: Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 – 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 98 f.). Die Mitteilung über die ge- heime Überwachungsmassnahme hatte – wie bereits ausgeführt – erst mit Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1 StPO; vgl. Ausführungen Ziff. 6.2 hiervor). Dem Beschuldigten brauchte zu diesem Zeitpunkt noch keine Ver- teidigung beigeordnet zu werden. Denn er wäre ohnehin – mit oder ohne Verteidi- gung – noch nicht über die geheime Überwachungsmassnahme in Kenntnis ge- setzt worden. Die Vollmacht von Fürsprecher K.________ datiert sodann vom 26. Mai 2016. Zwischen dem 5. April 2016 (Eröffnung der Strafuntersuchung) und dem 26. Mai 2016 wurden – mit Ausnahme der geheimen Überwachungsmass- nahme – keine wesentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Erst am 14. Juni 2016 wurde der Beschuldigte erneut befragt (pag. 74 ff.). Bei dieser Ein- vernahme wurde er bereits von seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, begleitet. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folglich sämtliche Beweiserhebungen als gültig und verwertbar. 8. Zur Frage der rechtsgenüglichen Belehrung 8.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte weiter, die schriftliche Anfrage bei der J.________AG vom 23. März 2016 (pag. 235) sei aus den Akten zu weisen. Denn darin sei keine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgt, obwohl dem Staatsanwalt bekannt gewesen sei, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der J.________AG die Vertretung derselben übernehmen würde. Es fehle an einer rechtsgenüglichen Belehrung. Dies führe zur Unverwertbarkeit der erhobenen Be- weise (pag. 481). 8.2 Ausführungen der Kammer Gemäss Art. 145 StPO kann eine einzuvernehmende Person eingeladen werden, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Zum Schutz der schriftlich einvernommenen Person ist diese in geeig- neter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Die Aussage- oder Zeugnis- verweigerungsrechte dürfen nicht unterlaufen werden (HÄRING, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 145 StPO). Die Staatsanwaltschaft nahm erstmals am 23. März 2016 mit der J.________AG schriftlich Kontakt auf. Ziel der schriftlichen Anfrage war es, herauszufinden, ob der 7 VW Amarok am 11. Oktober 2015 im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Ver- richtung für die J.________AG im Einsatz gewesen war (pag. 235). Der Beschul- digte ersuchte daraufhin (ebenfalls schriftlich) um Beantwortung der Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Staatsanwaltschaft stütze (pag. 236). Diese beantwortete dem Beschuldigten die Frage am 4. April 2016 schriftlich und machte ihn mit Blick auf Art. 179 Bst. g StPO [recte: Art. 178 Bst. g StPO] auf sein Aussa- geverweigerungsrecht aufmerksam, falls er die J.________AG im Falle einer Aus- dehnung des Verfahrens auf dieselbe vertrete (pag. 238). Auf entsprechende Nachfrage wurde dem Beschuldigten sein Aussageverweigerungsrecht mit Schrei- ben vom 12. April 2016 zusätzlich erläutert (pag. 240). Der Beschuldigte wurde folglich bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 auf sein Aussageverweigerungsrecht als Vertreter der J.________AG hingewiesen. Weder vor noch nach der Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht gab der Be- schuldigte irgendwelche Auskünfte. Eine eigentliche Aussage ist den Schreiben nicht zu entnehmen. In den Eingaben des Beschuldigten für die J.________AG (pag. 236 und 239) belastete dieser folglich weder die J.________AG noch sich selbst. Mangels Relevanz wird darauf verzichtet, die Schreiben aus den Akten zu weisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. November 2016 vorgewor- fen, sich auf der Fahrt vom 11. Oktober 2015, zwischen 20.00 und 20.10 Uhr auf der A6 Süd L Bern als Führer des weissen Lieferwagens VW Amarok (BE ________, nachfolgend: VW Amarok) diverser Vergehen und Verbrechen ge- gen das SVG schuldig gemacht zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten Fol- gendes vorgeworfen (pag. 288 ff.): - Ziff. I.1 der Anklageschrift: Unerlaubter Fahrstreifenwechsel vor Strassenver- zweigung mit Unfallfolge – Art. 90 Abs. 3 SVG (pag. 288 f.): Der Beschuldigte sei hinter dem schwarzen BMW X5 (BE ________, nachfol- gend: BMW X5) auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf auf der Überholspur gefahren. Nachdem der BMW X5 auf die Normalspur ge- wechselt sei, habe der Beschuldigte diesen bei mässigem Verkehrsaufkom- men mit ca. 80-90 km/h links überholt. Kurz vor Beendigung des Überhol- manövers habe der Beschuldigte seinen Wagen kurz nach links und dann un- vermittelt vom Überholstreifen nach rechts hin, zum ebenfalls rechts wegge- henden Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gezogen, sodass er den BMW X5 mit der rechten Hinterseite des VW Amarok touchiert und abgedrängt habe. Der BMW X5 sei über die beiden rechten Fahrbahnen Richtung Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf hinausgetrieben worden. Danach sei er mit der Leitplanke kollidiert und auf dem Pannenstreifen zum Stehen gekommen. Der Beschuldig- te habe bei diesem Fahrmanöver die Verursachung eines Unfalls in Kauf ge- 8 nommen, bei welchem sich der Lenker des BMW X5 oder andere Verkehrsteil- nehmer erheblich verletzen oder zu Tode hätten kommen können. - Ziff. I.2 der Anklageschrift: Wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren – Art. 90 Abs. 2 SVG (pag. 289): Der Beschuldigte sei auf der Überholspur im Autobahnabschnitt Kiesen – Ru- bigen bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und bei erheblichem Ver- kehrsaufkommen zu nahe auf den vor ihm fahrenden BMW X5 aufgefahren. Der Fahrer des BMW X5 habe das vordere Kontrollschild des VW Amarok im Rückspiegel nicht mehr sehen können. Kurz darauf sei der Beschuldigte auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern-Wankdorf erneut bei ähnlicher Ge- schwindigkeit ca. drei Mal zu nahe – teilweise mit einem Abstand von ca. 50 cm – auf den vor ihm fahrenden BMW X5 aufgefahren. - Ziff. I.3 der Anklageschrift: Unbegründetes, brüskes Abbremsen – Art. 90 Abs. 2 SVG (pag. 289): Auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Muri b. Bern sei der Beschuldigte auf der Überholspur bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h vor dem unmittel- bar hinter ihm fahrenden BMW X5 unerwartet und stark auf die Bremse getre- ten, ohne dass es dafür einen Grund gegeben habe. Der Lenker des BMW X5 habe sich deshalb dazu gezwungen gesehen, ebenfalls abrupt abzubremsen und nach rechts auf den Normalstreifen auszuweichen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. - Ziff. I.4 der Anklageschrift: Befahren einer Sperrfläche – Art. 90 Abs. 1 SVG (pag. 289): Der Beschuldigte habe kurz vor der physischen Nase zwischen den Fahrstrei- fen Richtung Grauholz und Bern-Neufeld resp. Bern-Wankdorf abrupt von der Überholspur Richtung Grauholz auf den Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gewechselt und habe so die schraffierte Sperrfläche überfahren. Dies kurz nachdem er den rechts vor ihm fahrenden BMW X5 touchiert und nach rechts abgedrängt habe. - Ziff. I.5 der Anklageschrift: Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – Art. 92 Abs. 1 SVG (pag. 289): Auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf habe der Beschul- digte den VW Amarok beschleunigt. Er sei ohne anzuhalten davongefahren, nachdem er kurz zuvor eine Streifkollision mit dem BMW X5 verursacht hatte und damit auch davon habe ausgehen müssen, einen Sachschaden verur- sacht zu haben. - Ziff. I.6 der Anklageschrift: Vereitelung von polizeilichen Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit – Art. 91a Abs. 1 SVG (pag. 290): Der Beschuldigte sei auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern- Wankdorf mit dem VW Amarok davongefahren ohne am Unfallort anzuhalten. Dies obwohl er aufgrund der kurz zuvor verursachten Streifkollision mit dem BMW X5 davon habe ausgehen müssen, dass er bei korrektem Verhalten 9 nach einem Unfall von der Polizei auf seine Fahrtüchtigkeit hin getestet worden wäre. Mit seinem Verhalten habe er diese Massnahmen vereitelt. Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 372, S. 44 der Urteilsbegründung). 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten weitestgehend bestritten. Ins- besondere bestreitet er, den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Nicht bestritten ist hingegen, dass die J.________AG Halterin des VW Amarok war und der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt als deren Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen war. Oberinstanzlich ist ferner unbestritten, dass der VW Amarok am Abend des 11. Oktober 2015 in eine Streifkollision verwickelt war. Für die Kammer stellen sich folglich – wie bereits erstinstanzlich (vgl. pag. 337 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) – die Beweisfragen, ob der Beschuldigte am 11. Ok- tober 2015 den VW Amarok lenkte und ob sich die ihm vorgeworfenen Sachverhal- te wie angeklagt zugetragen haben. 11. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Es handelt sich hierbei um die schriftlichen und telefonischen Angaben sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 66 f.; pag. 68 ff.; pag. 74 ff.; pag. 315 ff.; pag. 484 ff.), von L.________ (pag. 27 ff.), E.________ (pag. 30 ff.), M.________ (pag. 33 ff.), F.________ (pag. 36 ff.), N.________ (pag. 22; pag. 39 ff.), O.________ (pag. 21; pag. 44 ff.), P.________ (pag. 14 f.; pag, 48 ff.), C.________ (pag. 52 ff.), R.________ (pag. 56 ff.) und I.________ (pag. 10 ff.; pag. 60 ff.; pag. 313 f.). Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzich- tet. Der Vollständigkeit halber wird vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Aus- führungen Ziff. 12.2 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weiterge- hend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfas- sung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 348 ff., S. 20 ff. der Ur- teilsbegründung). Zudem befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der An- zeigerapport vom 10. November 2015 (pag. 3 ff.), der Handelsregisterauszug der J.________AG vom 22. Oktober 2015 und vom 11. Dezember 2017 (pag. 23; pag. 508), die Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (UTD; pag. 81 ff.; pag. 96 ff.), die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern (SVSA; pag. 107; pag. 111; pag. 114; pag. 121 ff.), das Schreiben des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Zug vom 21. Juni 2016 (pag. 116), die Akten der S.________(Versicherung) (pag. 146 ff.; pag. 154 ff.), das Schreiben der Einwoh- nergemeinde T.________ vom 11. Februar 2016 inkl. Niederlassungsausweis des Beschuldigten (pag. 164 f.), der Familienausweis des Beschuldigten vom 18. Fe- 10 bruar 2016 (pag. 167 ff.), die edierten Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland im Verfahren O 15 2355 gegen den Beschuldigten (pag. 176 ff.), der Nachtrag des Polizeirapportes vom 4. Mai 2016 inkl. der rückwir- kenden Telefonüberwachung für die Mobiltelefonnummer ________ (pag. 195 ff.), die ADMAS-Auszüge der Familienmitglieder des Beschuldigten (pag. 204 ff.), der ADMAS-Auszug des Beschuldigten vom 14. Juni 2016 (pag. 209 ff.), der Ausdruck des Autobahnabschnitts Bern-Ostring – Bern-Wankdorf von Geomaps (pag. 320), die Rechnungen und Fotoaufnahmen der G.________AG betreffend dem Beschul- digten und der J.________AG (pag. 425 ff.), der Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse in Bern (pag. 462 ff.) sowie eine Kopie der Einträge der Agenda des Beschuldigten vom 10. und 11. Oktober 2015 (pag. 507). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 341, S. 13 ff. der Urteilsbegründung) und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 334 f., S. 6 f. der Ur- teilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Beweise bzw. Indizien sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2). Der Indizi- enbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). 11 12.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten vom 12. Dezember 2017 Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 machte der Beschuldigte erstmals konkrete Aussagen zur Sache (pag. 484 ff.): Der Beschuldigte führte aus, er habe den VW Amarok am Sonntagabend um ca. 20.00 Uhr zurück erhalten (pag. 486, Z. 6; Z. 18). Diesbezüglich habe er bei der Einvernahme vom 8. Februar 2016 gelogen (pag. 486, Z. 18 ff.). Später habe er ei- nen Anruf entgegengenommen, bei welchem sich niemand gemeldet habe. Er ha- be sich normal mit Namen gemeldet. Es habe aber niemand etwas gesagt, auch nach mehreren Sekunden nicht (pag. 486, Z. 7, Z. 32; pag. 490, Z. 17 ff.; pag. 492, Z. 7). Deshalb habe er wieder aufgelegt. Die darauf folgenden Anrufe habe er nicht entgegen genommen. Später habe er die Combox abgehört. Es sei eine Nachricht gewesen, dass er zurückrufen solle, von Polizei sei keine Rede gewesen. Die Comboxnachricht habe er in Beziehung mit dem Vorfall gesetzt, er habe aber nicht mehr reagiert. Er habe sie auch in Zusammenhang mit dem Anruf gebracht, bei dem sich niemand gemeldet habe (pag. 486, Z. 6 ff.; pag. 487, Z. 18 f.; pag. 492, Z. 13 f.). Der Beschuldigte führte wiederholt aus, er sei von einer «Faked- Message» ausgegangen, da es sich um eine 079er-Nummer gehandelt habe und sich jeder als Polizist melden könne. Beim Anruf und auch bei der Comboxnach- richt habe sich jedoch niemand als Polizist gemeldet (pag. 486, Z. 11 f., Z. 24 ff.; pag. 492, Z. 7 ff., Z. 19 ff.). Als Erklärung brachte der Beschuldigte diesbezüglich vor, die Comboxnachricht hätte von jemandem stammen können, der gesehen ha- be, was geschehen sei – herausgefunden habe, wem das Fahrzeug gehöre und ihn dann angerufen habe (pag. 492, Z. 7 ff.). Er habe bereits im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsdelikt mitten in der Nacht, auch an den Wochenenden, Anrufe erhalten. Seine Assoziation sei damals jedoch schon eine andere gewesen. Er ha- be ja gewusst, was passiert sei (pag. 490, Z. 21 ff.). Er habe das Telefon am Mitt- woch abgenommen, weil die Polizei bei der J.________AG gewesen und er vom Sekretariat darüber informiert worden sei. Auf Vorhalt, dass bei der J.________AG niemand die Tür geöffnet habe, gab der Beschuldigte an, dass die Polizei vielleicht durch jemanden gesehen worden sei, auf jeden Fall habe er dann die Information erhalten, dass die Polizei dort gewesen sei (pag. 488, Z. 28 ff.). Auf Frage, was er am 11. Oktober 2015 gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, er habe Besuch von einem französischen Freund gehabt. Sie seien zuerst noch in der Stadt gewesen und hätten danach den ganzen Tag Zuhause an der D.________strasse verbracht. Dies könne er aufgrund des Time-Systems (seiner nicht elektronischen Agenda) sagen (pag. 486 f., Z. 37 ff.). Seine Frau und eine Tochter seien damals auch in der Wohnung an der D.________strasse gewesen (pag. 487, Z. 1). Den Freund habe er dann zu Fuss zum Bahnhof begleitet. Danach habe er gegen 20.00 Uhr den VW Amarok zurück erhalten. Der Fahrer habe ihm sogleich dessen Version der Geschehnisse geschildert (pag. 486, Z. 6, Z. 18; pag. 487, Z. 9). Auf Vorhalt er habe von «er» gesprochen und dass er gegenüber einem «er» kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, sagte der Beschuldigte, dies sei ein Versprecher gewesen. Er habe «diese Person» gemeint. Der Fahrer könne ein Mann oder eine Frau gewesen sein (pag. 487, Z. 21 ff.). «Er, der Fahrer» habe ihm erzählt, er sei auf der Autobahn von einem BMW an der Ausfahrt Richtung Freiburg 12 behindert bzw. bedrängt worden. Er habe nicht in die Ausfahrt hineinfahren kön- nen. Dies sei weder durch Gas geben noch durch Verlangsamen möglich gewesen, weil der BMW ihn bedrängt habe. Schliesslich habe der Fahrer vor den BMW hin- einfahren können, damit er die Ausfahrt noch erwische. Allerdings habe er die Di- mension des Amarok unterschätzt und habe deshalb den BMW beim Herausfahren noch touchiert. Der Fahrer habe keine Möglichkeit gehabt, dort anzuhalten. Dies sei für den Beschuldigten plausibel gewesen. Es sei ein sehr langes Fahrzeug, wenn man sich dieses nicht gewohnt sei (pag. 487, Z. 32 ff.; pag. 491, Z. 17 ff.). Er habe dem Fahrer nicht gesagt, er solle die Polizei verständigen, weil dieser ihm gesagt habe, er sei behindert worden. Der Fahrer habe folglich keinen Unfall verur- sacht (pag. 491, Z. 28 ff.). Für ihn seien mindestens zwei Personen beteiligt und damit auch mitschuldig gewesen (pag. 487, Z. 42). Am Montagmorgen habe er sich entschieden, den VW Amarok zur G.________AG zu bringen (pag. 488, Z. 1 ff.). Man habe beim Fahrzeug hinten rechts eine Strei- fung erkennen können, es sei jedoch noch normal gefahren (pag. 487, Z. 15 f.). Von unterwegs habe er bei der G.________AG angerufen. Die Mitarbeiter hätten gleich Zeit gehabt (pag. 488, Z. 3 ff., Z. 22 ff.). Er habe gelogen, als er behauptet habe, am Auto sei nichts gemacht worden. Er stehe dazu. Das Auto habe er repa- rieren lassen und er habe entschieden, den Fahrer so zu schützen (pag. 488, Z. 4 f.; pag. 491, Z. 39 f.). Weil er sich so entschieden habe, sage er nicht, wer ge- fahren sei (pag. 492, Z. 1 f.). Er habe von Anfang an gewusst, wer gefahren sei. Auch diesbezüglich habe er den Polizisten R.________ angelogen. Dies lasse aber nicht auf dauerhafte Lügerei schliessen (pag. 488, Z. 1 ff.). Er habe entschieden, den Schaden auf sich zu nehmen. C.________ von der G.________AG habe ihm gesagt, dass aufgrund der Reparatur die Prämie der Versicherung steigen könne. Daher sei es ein Grenzfall gewesen, ob man den Schaden durch die Versicherung begleichen lassen wolle (pag. 488, Z. 15 ff.). Auf Frage, weshalb die Reparatur so geeilt habe, obwohl es sich nur um einen optischen Mangel gehandelt habe, sagte der Beschuldigte, er habe sich so entschieden (pag. 488, Z. 19 ff.). Auf Vorhalt, auf dem Versicherungsantrag sei er (der Beschuldigte) als Hauptlenker angegeben, erklärte er, er habe als Geschäftsmann automatisch angeben müssen, wer der häufigste Fahrer sei. Zeitweise habe er «x Autos» gehabt, die über die Firma gelaufen seien. Dies heisse jedoch nicht, dass er der alleinige Fahrer gewe- sen sei. Eine solche Angabe gegenüber der Versicherung sei so Usus gewesen (pag. 488, Z. 37 ff.). Der VW Amarok sei als Nutzfahrzeug gekauft worden, um Sa- chen zu transportieren. Deshalb sei er für verschiedene Personen von Interesse. So sei das Fahrzeug auch am fraglichen Wochenende genutzt worden (pag. 488, Z. 42 ff.). Zu seinem automobilistischen Leumund erklärte der Beschuldigte, er sei geschäft- lich viel unterwegs gewesen und er sei viele Kilometer gefahren. Es habe Wider- handlungen gegen das SVG gegeben. Es seien fast immer Geschwindigkeitsüber- tretungen gewesen. Er könne jeden einzelnen Vorfall kommentieren. So gab der Beschuldigte an, er sei «drei Mal gefeckt worden, d.h. gejagt und bedroht, von ei- nem zivilen Polizeifahrzeug». Beim Vorfall, der jetzt wegen der Bewährungsfrist noch relevant sei, habe er niemanden abgeschossen oder bedrängt. Er sei damals 13 mit einem Anhänger mit Einzelradaufhängung unterwegs gewesen. Dieser sei nur für 80 km/h zugelassen. Das habe er jedoch nicht gewusst (pag. 489, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt bzw. Frage, es seien aber schon viele Vorfälle gewesen und er habe auch schon in anderem Zusammenhang von Komplott gesprochen, ob immer die ande- ren Schuld seien, sagte der Beschuldigte, er stehe noch immer dazu. Es sei ein Komplott gewesen. Er habe das Urteil damals weiterziehen wollen, sein Anwalt ha- be ihm jedoch davon abgeraten. Daraus könne man nicht schliessen, er sei ein Raser oder ein gefährlicher Automobilist (pag. 489, Z. 19 ff.). 12.3 Zur Beantwortung der Beweisfragen 12.3.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte den VW Amarok am 11. Oktober 2015 fuhr Der Beschuldigte bestritt, am Abend des 11. Oktober 2015 mit dem VW Amarok gefahren zu sein. Die nachfolgenden, teils gewichtigen Indizien sowie die wider- sprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Aussagen des Beschul- digten sprechen jedoch in ihrer Gesamtheit eindeutig dafür, dass er und niemand anderes am fraglichen Abend der Lenker des VW Amarok war: Haltereigenschaft Die Haltereigenschaft ist ein wichtiges Indiz für die Täterschaft (Urteile des Bun- desgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 4, E. 5.3 und 6B_556/2014 vom 15. August 2014 E. 2.3). Halterin des VW Amarok ist die J.________AG. Im Tat- zeitpunkt war der Beschuldigte deren Verwaltungsratspräsident (pag. 23 f.) und gemäss den von ihm am 19. August 2014 unterzeichneten Versicherungsunterla- gen nicht nur der Hauptlenker des VW Amarok. Denn gegenüber der Versicherung gab der Beschuldigte nämlich explizit an, es würden keine weiteren Personen den VW Amarok fahren, sondern nur er als Hauptlenker (pag. 159: auf Frage, wie viele Personen [ausser dem/der häufigsten Lenker/in] das Fahrzeug lenken würden, gab der Beschuldigte an: «Keine [nur Hauptlenker]»). In der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 12. Dezember 2017 behauptete der Beschuldigte dann aller- dings, er sei entgegen den Angaben im Versicherungsantrag nicht der alleinige Fahrer des VW Amarok gewesen. Zeitweise habe die J.________AG viele Autos besessen. Die Angabe gegenüber der Versicherung, alleiniger Hauptlenker zu sein, sei so Usus gewesen (pag. 488, Z. 37 ff.). Diese Aussage vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie im klaren Widerspruch zu den im Versichungsantrag ge- machten Angaben steht. Zwar fuhr L.________, die Ehefrau des Beschuldigten, am 16. Dezember 2015 den VW Amarok und verursachte damit einen Unfall (vgl. pag. 147). Allerdings vermag weder diese Tatsache noch der Umstand, dass der Beschuldigte heute nicht mehr im Verwaltungsrat ist (die Ehefrau ist einziges Mit- glied des Verwaltungsrates; vgl. pag. 508 f.) oder die Angabe, jemand aus seiner Familie sei gefahren, ihn diesbezüglich entscheidend zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als auch aus den weiteren Indizien nichts auf seine Ehefrau L.________ oder eine der drei Töchter als Lenkerin hindeutet. 14 Aussagen zum Lenker des VW Amarok zum Tatzeitpunkt Der Zeuge N.________ konnte als einziger Angaben zum Lenker des VW Amarok machen. In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2016 er- klärte er, es sei ein Mann gewesen, der am 11. Oktober 2015 den VW Amarok ge- fahren sei. Eine Frau sei Beifahrerin gewesen (pag. 41, Z. 87). Er gab unmissver- ständlich an: «Ich kann sagen, dass es ein Mann war» (pag. 41, Z. 95). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten erachtet die Kammer die Aussagen von N.________ nicht als widersprüchlich. N.________ gab zwar am 14. Oktober 2015 gegenüber der Polizei telefonisch an, er habe den Lenker im Dunkeln nicht sehen können, weshalb er eine Wiedererkennung ausschliessen könne (pag. 22). Nach dem Geschlecht wurde er aber da nicht explizit gefragt. Erst in der Einvernahme vom 19. August 2016 machte er dann Aussagen zum Geschlecht des Fahrzeug- lenkers und zur Anzahl der Insassen im VW Amarok. Er bestätigte, er könne nur sagen, es seien ein Mann und eine Frau gewesen. Er könne den Mann allerdings weder beschreiben noch würde er ihn wiedererkennen, wenn man ihm mehrere Gesichter zeigen würde. Zum Alter könnte er jetzt so sagen, so um die 40, aber ohne Gewähr (pag. 41, Z. 93 ff.). Wenn er ausführte, er sei sich nicht 100% sicher, so bezog er sich auf seine Aussage, es seien zwei Personen im Auto gewesen, vorne ein Mann, der gefahren sei und eine Frau als Beifahrerin. Hinten habe es dunkle Scheiben gehabt, «aber vorne waren es zwei Personen» (pag. 41, Z. 88 ff.). Seine Unsicherheit bezog sich folglich auf die Frage, wie viele Personen gesamt- haft (evtl. auch hinten) im Auto gesessen seien, nicht darauf, dass ein Mann am Steuer sass (vgl. pag. 41, Z. 86). Die Aussagen von N.________ sind glaubhaft. Er steht in keinerlei Beziehung zu den Unfallbeteiligten, weshalb kein Grund ersicht- lich ist, warum er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. N.________ ist hinsichtlich seiner Angabe zum Geschlecht des Fahrers auch deshalb glaubhaft, weil er detaillierte Angaben zum Nachfahrabstand machen konnte (vgl. Ausführun- gen unter Ziff. 12.3.4 hiernach) sowie bei seinen zurückhaltenden Aussagen Über- treibungen oder Spekulationen vermied (pag. 22). Hinsichtlich der Frage nach dem Lenker des VW Amarok sind die angeblichen Ver- sprecher des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach ein «er» den VW Amarok gefahren sei, erstaunlich. Der Beschuldigte versuchte sie so zu erklären, dass er «er, den Fahrer» gemeint habe. Es könne damit ein Mann oder eine Frau gemeint sein (pag. 487, Z. 23 ff.). Diese Erklärung ist nach Ansicht der Kammer nicht einleuchtend. Insbesondere erschliesst sich der Kammer nicht, wes- halb der Beschuldigte mehrfach spontan von «er» hätte sprechen sollen, wenn eine Frau – bei den dem Beschuldigten nahestehenden Personen handelt es sich aus- schliesslich um Frauen – das Fahrzeug gelenkt hätte (vgl. pag. 167 ff.). Dass I.________, der bedrängte Lenker des BMW X5, selber keine Angaben zum Lenker machen konnte, ist angesichts der konkreten Umstände während der Fahrt (vgl. nachfolgende Ausführungen) nicht weiter erstaunlich (pag. 64, Z. 145 ff.). Er musste sich auf den Verkehr konzentrieren und fuhr entweder vor oder hinter dem Beschuldigten. 15 Rückwirkende Telefonüberwachung/Kontaktversuche der Polizei Die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschul- digten, d.h. die eruierten Antennenstandorte in der U.________(Quartier), über welche die nicht beantworteten Anrufe/SMS der Kantonspolizei Bern auf das Mobil- telefon des Beschuldigten erfolgten, zeigen, dass sich dieser kurz nach dem Unfall, ab 20.30 Uhr, in dieser Gegend aufgehalten haben muss (pag. 198 ff.). Zeitlich er- gibt sich zwanglos eine Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen P.________, der angab, er habe den VW Amarok noch vor dem Felsenauviadukt aus den Augen verloren (pag. 50, Z. 67 ff.). Die Kammer stimmt jedoch mit dem Beschuldigten überein, dass sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 364 f., S. 36 f. Urteilsbegründung) allein aufgrund der verbundenen Anten- nenstandorte nicht auf eine konkret gefahrene Route schliessen lässt. Erstellt ist einzig, dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 um 20.30 Uhr in der U.________(Quartier) aufhielt. Indem der Beschuldigte ausführte, er habe sich am 11. Oktober 2015 und zur fraglichen Zeit in der Wohnung an der D.________strasse aufgehalten, würde dies zwar den Aufenthalt im Umkreis der Antennenstandorte erklären. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind jedoch nicht glaubhaft. Denn der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich erst- mals, er sei am Sonntag, 11. Oktober 2015, von einem Freund aus Frankreich be- sucht worden. Erst nachdem er diesen an den Bahnhof gebracht habe und danach wieder zurück in der Wohnung an der D.________strasse gewesen sei, habe er den VW Amarok gegen 20.00 Uhr vom angeblichen Lenker zurückerhalten (pag. 486, Z. 39 ff.; pag. 487, Z. 9 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar und bleibt unver- ständlich, warum der Beschuldigte ein auf der Hand liegendes Alibi so lange hätte verschweigen sollen, hätte er am fraglichen Sonntag effektiv von diesem Freund Besuch gehabt. Dies gilt umso mehr, als auch seine Frau und eine Tochter beim Besuch zugegen gewesen sein sollen (vgl. pag. 487, Z. 1). Folglich hätten auch diese beiden den Beschuldigten umgehend entlasten können. Dies taten sie aller- dings nicht, sondern beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (pag. 27 ff.). Warum der Beschuldigte die zahlreichen Kontaktversuche der Polizei vom 11. Ok- tober 2015 zwischen 20.30 und 20.50 Uhr ignorierte, obwohl er vom angeblichen Lenker vom Vorfall mit dem VW Amarok auf der Autobahn erfahren haben will, lässt sich ebenfalls nicht plausibel erklären. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe einen Anruf gegeben, aber es habe sich niemand gemeldet, bzw. es habe später nochmals so einen Anruf gegeben, glaublich mit einer anderen Nummer (pag. 70, Z. 78 ff.) ist schlicht falsch. Den Telefondaten können einzig Anrufe und SMS von Polizist V.________ entnommen werden (pag. 198). Entsprechend wurde die angebliche andere Nummer vom Beschuldigten in der oberinstanzlichen Ein- vernahme auch nicht mehr ins Feld geführt (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen weiterhin an, es habe sich beim von ihm entgegengenommenen Anruf niemand gemeldet und der Polizist habe sich auch in der Comboxnachricht nicht als solcher zu erkennen gegeben. Daher sei er von einem «Faked-Anruf» ausge- gangen (pag. 486, Z. 6 ff., Z. 32 f.; pag. 490, Z. 17 ff.; pag. 492, Z. 7 ff.). Dass sich V.________ nicht als Polizist zu erkennen gegeben haben soll, ist schwer vorstell- bar, zumal er einzig zur Aufklärung des fraglichen Vorfalls mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen versuchte und es schlicht keinen Sinn machen würde, bloss 16 anzurufen um dann den Kontakt wortlos wieder zu beenden. Überdies gab auch Polizist R.________ an, V.________ habe sich beim angenommenen Anruf als Po- lizist vorgestellt (pag. 56, Z. 47 ff.). Nach Ansicht der Kammer kann auf die Schilde- rungen der involvierten Polizisten V.________ und R.________ abgestellt werden. Ihre schriftlichen Ausführungen zu den zahlreichen Kontaktversuchen wurden im Polizeirapport vom 10. November 2015 (pag. 3 ff.) festgehalten und stimmen mit den Ergebnissen der rund ein halbes Jahr später eingegangenen Auswertung der rückwirkenden Telefonüberwachung überein (vgl. pag. 198). Die Ausführungen des Beschuldigten – es habe ihn vielleicht jemand zu kontaktieren versucht, der gese- hen habe, was geschehen sei und herausgefunden habe, wem das Fahrzeug gehöre (pag. 492, Z. 8 f.) – sind abwegig. Abgesehen davon, dass eine Abfrage der Kontrollschildnummer an einem Sonntag (ausser durch die Polizei) nur schwer möglich gewesen wäre, bleibt offen, was der angebliche Anrufer damit hätte be- zwecken wollen. Die Annahme, es habe sich um «Faked-Messages» gehandelt ist angesichts der Tatsache, dass die Polizei innerhalb weniger Minuten mehrmals an- rief und sogar eine Comboxnachricht und zwei SMS hinterliess, absurd. Was der Beschuldigte aus der Argumentation – es habe sich um eine 079-er-Nummer ge- handelt und jeder könne sich als Polizist ausgeben (pag. 486, Z. 27 f.; pag. 492, Z. 19 ff.) – für sich ableiten will, bleibt ebenfalls unklar. Auch Diensttelefone der Po- lizei verfügen über reguläre Telefonnummern. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit alles andere als glaubhaft. Bezeichnend ist im Übrigen, wie sich der Be- schuldigte bei der Einvernahme vom 8. Februar 2016 nach der sehr konkret formu- lierten Erklärung, warum er nicht auf die Telefonanrufe und SMS der Polizei rea- giert habe («[…] Es gab einen Anruf, es meldete sich aber niemand. Ich habe in meinem Business zwischendurch so Anrufe. Ich ging dann davon aus, dass es so ein Anruf war. Ich hängte dann auf und dachte mir ‚blaset mir i d Schueh‘. […]», pag. 70, Z. 78 ff.), sich auf weitere Fragen plötzlich ins «Nicht-mehr-Wissen» flüch- tete: «Das weiss ich jetzt auch nicht mehr, ich kann es nicht mehr kommentieren, wie das lief» (pag. 70, Z. 86). In der oberinstanzlichen Einvernahme vom 12. De- zember 2017 – fast zwei Jahre später – konnte er jedoch wieder detaillierte Anga- ben zu den Telefonanrufen machen (vgl. obige Ausführungen). Auch das spricht nicht für glaubhafte Aussagen. Nach dem Gesagten überzeugt die Darstellung des Beschuldigten nicht. Die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Telefonüberwachung sowie die Aussagen der Polizei sind überaus starke Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Vertuschung der Fahrzeugreparatur Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits am Montag früh (vor 08.00 Uhr; siehe Mobiltelefonstandorte gemäss Telefonkontrolle, pag. 198) mit dem VW Amarok Richtung H.________ in die G.________AG fuhr, lässt sich hinsicht- lich der Täterschaft des Beschuldigten für sich alleine noch nichts ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte der Polizei am 14. Oktober 2015 sagte, er müsse zuerst noch abklären, wer gefahren sei, am 15. Oktober 2015 dann jedoch erklärte, er habe das Auto schon am 12. Oktober 2015 von der Person entgegen- genommen, die damit am 11. Oktober 2015 unterwegs gewesen sei (pag. 19), wirkt die Verbringung des Autos in die Garage allerdings überstürzt. 17 Stark für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen aber wiederum seine Aussa- gen und sein ganzes Verhalten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahr- zeuges und der anschliessenden Reparatur. So behauptete der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2016, er habe den VW Amarok am Montagmorgen, 12. Oktober 2015, zurückerhalten (pag. 68, Z. 17). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 änderte der Beschuldigte diese Aussage und behauptete nun, den VW Amarok bereits am Sonntagabend vom angeblichen Fahrer zurückerhalten zu haben, wobei ihm dieser sogleich seine Version des Geschehens geschildert habe; in der Einvernahme vom 8. Februar 2016 habe er gelogen (pag. 486, Z. 6, Z. 18 ff.; pag. 487, Z. 32 ff.). Warum sich der Beschuldigte datummässig korrigieren musste und nicht von An- fang an sagte, was ihm angeblich geschildert worden war, ist nicht nachvollziehbar. Gegenüber der Polizei gab er am 14. Oktober 2015 an, er müsse zuerst abklären, wer überhaupt den VW Amarok gefahren sei. Am 15. Oktober 2015 machte er dann geltend, eine ihm nahestehende Person sei mit dem VW Amarok unterwegs gewesen und habe ihm das Auto am Montagmorgen zurückgegeben. Daraufhin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 19). Zur Er- klärung führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 8. Februar 2016 seinerzeit aus, er habe am 14. Oktober 2015 zwar gewusst, wer ihm das Fahrzeug überge- ben habe. Er habe aber noch abklären müssen, ob diese Person den Wagen auch gehabt habe, als der Unfall geschehen sei. Daher habe er der Polizei erst am 15. Oktober 2015 mitteilen können, dass eine ihm nahestehende Person gefahren sei (pag. 71, Z. 97 ff.). Auch dies steht im Widerspruch zu den Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme. Der Beschuldigte hätte – hätte er den VW Amarok effektiv von einer ihm nahestehenden Person zurückerhalten – dies umgehend ge- genüber der Polizei angeben können, ohne vorgängige Abklärungen tätigen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als er sich bereits im Strafverfahren der Staatsan- waltschaft Oberland im Jahr 2014 von Beginn an auf sein Aussageverweigerungs- recht berufen hatte (pag. 176 ff.). Der Schluss, dass es einzig darum ging, die Schäden möglichst rasch reparieren zu lassen, Zeit zu gewinnen und letztlich sich selber aus der Schusslinie zu nehmen, liegt für die Kammer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 366, S. 38 Urteilsbegründung) – auf der Hand. Dazu passt, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2015 nach der Untersuchung des Fahrzeuges durch den UTD gegenüber Polizist R.________ behauptete, es seien keine Reparaturen am Fahrzeug gemacht worden (Anzeige pag. 16 unten; pag. 58, Z. 73 ff.). Nachdem anhand der Telefonkontrolle ausfindig gemacht wer- den konnte, dass das Fahrzeug in die G.________AG in H.________ verbracht worden war, steht fest, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt gelogen hat. Der VW Amarok wurde dort zwischen dem 12. und 15. Oktober 2015 repariert (pag. 433 ff.). Dies gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung nunmehr auch zu (pag. 488, Z. 1 ff.). Durch die oberinstanzlich beigebrachten Reparaturrechnungen (pag. 425 ff.) ist andererseits belegt, dass der Beschuldigte in der G.________AG schon mehrfach Fahrzeuge hat reparieren lassen. Er wählte also nicht bewusst ein Unternehmen aus, mit welchem er bis anhin keine Ge- 18 schäftsbeziehungen pflegte. Daraus lässt sich indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nebst dem auf ein Vertuschen der Reparatur ausgerichteten Verhalten des Be- schuldigten, kann auch seine telefonische Meldung an die S.________(Versicherung) am 17. Oktober 2015 zumindest nicht zu seinen Guns- ten ausgelegt werden. Auch dort behauptete er wider besseres Wissen, sein Fahr- zeug habe keinen Schaden erlitten. Zudem sagte er, weder ihm noch dem Lenker (sic!) sei bewusst, irgendeinen Schaden verursacht zu haben (pag. 146). Folglich log der Beschuldigte auch gegenüber seiner Versicherung zeitnahe zur Tat. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei ein Grenzfall gewesen, ob man den Schaden der Versicherung melden solle. Er habe sich ent- schieden, den Schaden auf sich zu nehmen bzw. nicht zu melden (pag. 488, Z. 14 ff.). Mit dieser Aussage lässt sich die offensichtliche Falschangabe gegenüber der Versicherung nicht erklären. Hätte der Beschuldigte nur den tatsächlichen Fahrer schützen wollen, wäre diese Lüge weder gegenüber der S.________(Versicherung) noch gegenüber den Behörden nötig gewesen. Auf sei- ne unglaubhaften Aussagen kann nicht abgestellt werden. Vorstrafen und automobilistischer Leumund Die bereits aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen (inkl. die entsprechenden Verfügungen in den Administrativverfahren) dürfen entgegen der Vorinstanz nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass für den Vorfall vom 11. Oktober 2015 einzig der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommt. Die Kammer stimmt der Verteidigung zu (pag. 495 f.), dass aus dem Strafregister gelöschte Verurteilungen nicht für die Beurteilung des automobilistischen Leumunds bzw. als Beweismittel herangezogen werden dürfen (GRUBER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 369). Nichtsdestotrotz ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten auch ohne die gelöschten Einträge mehr als getrübt. Der ADMAS-Auszug vom 14. Juni 2014 weist insgesamt vier zu berücksichtigende Einträge auf (pag. 209). Der Beschuldig- te wurde gemäss Strafregisterauszug vom 9. November 2017 sowohl am 10. April 2008 als auch am 10. Januar 2014 aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (pag. 478). Der Führerschein wurde ihm seit dem Jahr 2008 vier Mal für insgesamt neun Monate entzogen. Ein Führerausweisentzug von sechs Monaten wurde am 10. November 2008 verfügt (pag. 128). Weiter wurde dem Beschuldigten der Führerausweis am 6. Dezember 2010 (pag. 125), am 2. April 2012 (pag. 123) und schliesslich am 3. Februar 2014 für jeweils einen Mo- nat entzogen (pag. 121). Wiederholtes, nicht regelkonformes Verhalten im Stras- senverkehr kann beim Beschuldigten nach dem Gesagten folglich nicht als persön- lichkeitsfremd bezeichnet werden. Demgegenüber sind die ADMAS-Auszüge sei- ner Ehefrau und der drei Töchter, bis auf eine vernachlässigbare Verwarnung ge- genüber F.________ wegen Ablenkung, leer (pag. 204 ff.). Angesprochen auf seinen automobilistischen Leumund, erklärte der Beschuldigte vor oberer Instanz, er sei kein Raser. Es habe Verfehlungen gegeben, aber es sei- en fast immer Geschwindigkeitsübertretungen gewesen. Diese könne er alle kom- 19 mentieren. So sei er drei Mal von einem zivilen Polizeifahrzeug «gefeckt», d.h. ge- jagt und bedroht worden (pag. 489, Z. 1 ff.). Hinsichtlich der Verurteilung vom 3. Februar 2014 sprach er gar von einem Komplott der Gerichtsbehörden (pag. 489, Z. 19 ff.). Von Einsicht war bei seiner Befragung nichts zu spüren. Im Gegenteil, mit seinen wortreichen Ausführungen versuchte der Beschuldigte einzig seine Vorstrafen zu bagatellisieren. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte schon im Jahr 2014 nach dem gleichen Verhaltensmuster agierte, auf ihn als Fahrzeuglenker hin. Auch damals machte er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte gegenü- ber der Polizei zum strafrechtlich verantwortlichen Lenker (Halterin des Personen- wagens war wie vorliegend die J.________AG) keine Angaben machen (pag. 20; pag. 176 ff.; insb. pag. 181; pag. 182). Gegen den auf ihn lautenden Strafbefehl vom 10. März 2015 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h innerorts machte er jedoch keine Einsprache. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig (pag. 183 f.). Auch hier ist das Verhalten des Beschuldigten keineswegs persön- lichkeitsfremd. Fazit Zusammenfassend steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte ein mehr- schichtiges Vertuschungsmanöver inszenierte, um von seiner Täterschaft abzulen- ken. Hätte er bloss eine ihm nahestehende Person schützen wollen, wäre kein der- artiger Aufwand nötig gewesen. Seine konstruierten, widersprüchlichen Aussagen sind nicht glaubhaft. Es handelt sich um blosse Schutzbehauptungen, welche die starken, für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien in keiner Art und Weise zu entkräften vermögen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Abend des 11. Oktober 2015 den VW Amarok lenkte. 12.3.2 Zu Ziff. I.1, Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift (zur Frage, ob eine Streifkollision stattfand und wie sich der Beschuldigte danach verhielt) Zum Geschehen vom 11. Oktober 2015 liegen der Kammer wie bereits ausgeführt verschiedene Zeugenaussagen vor. I.________ wurde am 11. Oktober 2015 schriftlich durch die Polizei (pag. 10 ff.) und am 15. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 60 ff.) als Auskunftsperson befragt. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2017 wurde er sodann als Zeuge ein- vernommen (pag. 313 f.), wobei er die bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen bestätigte. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von I.________ im Vergleich zu den anderen Zeugen demzufolge nicht von minderer Qualität. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen, von diversen Zeugen beob- achteten und beschriebenen Fahrmanöver anbetrifft, kann vorab auf die zutreffen- de Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368 ff., S. 40 ff. Urteilsbe- gründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Bei der Verzweigung Bern-Wankdorf handelt es sich um eine Autobahnverzwei- gung, bei welcher insgesamt vier Spuren nebeneinander verlaufen. Zwei Spuren zweigen Richtung Bern-Neufeld/Fribourg rechts ab und die anderen zwei Spuren führen Richtung Grauholz/Basel/Biel gerade weiter (vgl. Unfallskizze pag. 5). Die Zeugen führten übereinstimmend aus, die Streifkollision habe sich bei einer Ge- 20 schwindigkeit von ca. 80-90 km/h zugetragen (I.________: pag. 12; P.________: pag. 14; O.________: pag. 45, Z. 55). Zum Tatzeitpunkt war es bereits dunkel (nachts, ca. 20.10 Uhr), bei guter Witterung. Während die Verkehrsbedingungen im Rapport als schwach bezeichnet werden (pag. 6), schätzten dies I.________ und P.________ leicht anders ein: Es seien «recht viele Autos» vorhanden gewesen, als es geschehen sei (I.________: pag. 63, Z. 115 ff.); hinter ihm seien noch Autos gefahren (P.________: pag. 49, Z. 56 f.). Diese Abweichungen sind nicht weiter von Belang. Wesentlich scheint, dass im Bereich der Verzweigung zumindest O.________, N.________ und P.________ jeweils mit ihrem Personenwagen hin- ter dem VW Amarok des Beschuldigten und dem BMW X5 von I.________ unter- wegs waren. Dabei wollten I.________ und O.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen auf dem Fahrstreifen Richtung Grauholz weiterfahren, P.________ Rich- tung Bern-Neufeld. Weil der Beschuldigte sein Fahrzeug brüsk vom ganz linken auf den rechten Fahrstreifen (und dann auch noch auf den Richtung Bern-Neufeld ab- gehenden Fahrstreifen) zog, kollidierte er mit dem Fahrzeug von I.________. Letz- terer fuhr dann unkontrolliert (er kam ins Schleudern, pag. 62, Z. 77) über die bei- den rechts abgehenden Fahrstreifen in die Leitplanke und kam schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Stehen (pag. 12; pag. 62, Z. 77 ff.; pag. 63, Z. 90 f.). Seinen Personenwagen konnte er danach nicht mehr richtig fahren, weshalb dieser abge- schleppt werden musste (pag. 63, Z. 108 ff.). Nach den konkreten Umständen (mehrere Fahrzeuge unterwegs) war es folglich entgegen den Behauptungen der Verteidigung (pag. 497) nur dem Zufall zu verdanken, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht zu weiteren Unfällen führte. Zur Heftigkeit bzw. zum Ablauf der Kollision sagte N.________ nicht nur bei der te- lefonischen Befragung, der VW Amarok habe den BMW X5 absichtlich abgedrängt bzw. abgeschossen (pag. 22). Vielmehr sprach er auch bei der Staatsanwaltschaft davon, es habe sich nicht um ein leichtes seitliches Ankommen gehandelt, so dass der Fahrer das Steuer erschrocken herumgerissen hätte. «Sondern er hat ihn re- gelrecht und sec zur Seite gedrängt» (pag. 41, Z. 60 ff.); bzw. der VW Amarok sei vor dem BMW X5 durchgefahren, bevor es zur Kollision gekommen sei (pag. 40, Z. 44). Er schilderte, der BMW X5 habe schon Platz gemacht, der VW Amarok sei aber noch mehrere Sekunden parallel neben ihm gefahren und habe dann plötzlich nach rechts gezogen (pag. 41, Z. 76 ff.). Der Fahrer des VW Amarok habe dieses Abdrängmanöver absichtlich durchgeführt (pag. 22; pag. 41, Z. 73 ff.). Ähnlich sag- te auch O.________ aus. Er gab gegenüber der Polizei telefonisch bekannt, der VW Amarok sei noch nicht ganz am BMW X5 vorbeigefahren, da habe er sogleich nach rechts gewechselt. Er habe ihn «richtig abgeschossen». Solche Fahrmanöver habe er bisher nur in Filmen gesehen (pag. 21). Bei der Staatsanwaltschaft führte O.________ sogar aus, das mit dem Fahrmanöver sei noch harmlos ausgedrückt. Der VW Amarok habe zuerst leicht nach links ausgeholt und dann erst nach rechts hinübergezogen, um den BMW X5 zu treffen (pag. 45, Z. 27 ff.). Der VW Amarok habe den BMW X5 «richtig abgeschossen» und es habe ziemlich stark «tätscht» (pag. 46, Z. 67). Für ihn sei klar, der Fahrer des VW Amarok habe das absichtlich gemacht (pag. 46, Z. 75). P.________ konnte zwar selber nicht sagen, wie genau es zur Kollision kam (pag. 14), bzw. sah das Touchieren der beiden Wagen nicht (pag. 49, Z. 49). Er sprach jedoch ebenfalls davon, der VW Amarok habe den 21 BMW X5 weggedrückt, obwohl er längst hätte vorbeifahren können (pag. 49, Z. 38 f.). Das Fahrmanöver des Beschuldigten veranlasste P.________ im Übrigen dazu, die Verfolgung aufzunehmen, um sich die Kontrollschildnummer des VW Amarok notieren zu können und die Polizei zu avisieren (pag. 15; pag. 50, Z. 60 ff.). Auch für ihn stellte die Kollision folglich nicht nur eine Bagatelle dar. Er sei sogar ziemlich erschrocken, als er gesehen habe, wie der BMW X5 rechts ins Bord gefahren sei (pag. 49, Z. 51 f.). I.________ äusserte sich vor Ort eher zurückhaltend und schil- derte einfach einen unmittelbar vor ihm erfolgten Fahrstreifenwechsel mit Kollision (VW Amarok hinten rechts mit BMW X5 vorne links). Bei der Staatsanwaltschaft beschrieb er die Streifkollision auf konkrete Fragen als «recht stark» (pag. 62, Z. 77). Er habe einen Schlag verspürt, der im Prinzip schlimmer gewesen sei, als die nachfolgende Kollision mit der Leitplanke (pag. 62, Z. 87 ff.). Bei der Kollision mit der Leitplanke habe es ihn noch in den Rücken gezwickt (pag. 63, Z. 99 f.). Die Zeugen sprachen folglich übereinstimmend und gleichbleibend von einer starken Streifkollision. Sie beurteilten das entsprechende Fahrmanöver denn auch unmiss- verständlich als absichtlich durchgeführt. O.________ sprach als einziger davon, der VW Amarok habe zuerst nach links ausgeholt und erst danach nach rechts hin- übergezogen. Die anderen Zeugen konnten ein solches Fahrmanöver nicht beob- achten. Die Kammer stellt zugunsten des Beschuldigten folglich nicht auf diese Aussage von O.________ ab. Die Kammer hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zum einen vom linken Fahrstreifen brüsk nach rechts fuhr und zum anderen die Streifkollision wahrgenommen haben musste. Dies gilt umso mehr, als er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte, der angebliche Lenker habe ihm erzählt, er sei auf der Autobahn an der Ausfahrt Richtung Frei- burg gehindert worden. Er habe weder durch Gas geben noch durch Verlangsamen die Ausfahrt nehmen können. Der BMW X5 habe ihn bedrängt, daher habe er Gas gegeben. Der Lenker habe vor dem BMW X5 noch auf die Ausfahrtspur fahren können, dabei habe er jedoch wohl die Dimension des VW Amarok unterschätzt und den BMW X5 touchiert (pag. 487, Z. 32 ff.; pag. 491, Z. 17 ff.). Der Beschuldig- te schilderte also selber einen Vorfall, bei welchem die Streifkollision mit dem BMW X5 wahrgenommen wurde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte selber der Lenker war (vgl. Fazit in Ziff. 12.3.1 hiervor), geht die Kammer gestützt auf die Zeugenaussagen jedoch nicht davon aus, dass er den Abstand zum BMW X5 bzw. die Dimension des VW Amarok nur unterschätzte. Vielmehr ist unter Berücksichti- gung des Umstands, dass er noch einige Sekunden auf der gleichen Höhe des BMW X5 auf der Überholspur fuhr, davon auszugehen, dass er den BMW X5 ge- sehen hatte und er bewusst knapp vor diesem die Spur wechselte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 495) erachtet die Kammer die Aussage von N.________, wonach der VW Amarok vor der Kollision noch einige Sekunden auf dem linken Fahrstreifen neben dem BMW X5 gefahren sei (pag. 40, Z. 43 f.), nicht als zu den Aussagen der übrigen Zeugen im Widerspruch stehend. Denn diese ga- ben an, der VW Amarok sei am BMW X5 vorbeigefahren und habe dann nach rechts gewechselt (O.________: pag. 45, Z. 28 f.; P.________: pag. 49, Z. 37 f.; I.________: pag. 12). P.________ gab an, es habe nicht lange gedauert, der VW Amarok hätte neben dem BMW X5 vorbeifahren können, hätte diesen jedoch dann weggedrückt (pag. 49, Z. 37 f.). Ein Vorbeifahren, das bei etwa gleicher Ge- 22 schwindigkeit naturgemäss einige Sekunden dauert, steht sodann per se nicht im Widerspruch zur Aussage, der VW Amarok sei einige Sekunden neben dem BMW X5 gefahren. Als die Polizei am 11. Oktober 2015 am Unfallort eintraf, befand sich der VW Amarok bzw. der Beschuldigte nicht am Tatort (pag. 16). Die Zeugen schilder- ten übereinstimmend, der VW Amarok sei nach der Streifkollision ohne anzuhalten Richtung Bern-Neufeld davongefahren. P.________ führte aus, der VW Amarok sei, nachdem es mit dem BMW X5 zum Kontakt gekommen sei, Richtung Vevey weitergefahren. Er sei dem VW Amarok daher gefolgt, um sich die Kontrollschild- nummer des Fahrzeugs zu notieren (pag. 15; pag. 50, Z. 60 ff.). O.________ schil- derte ebenfalls, der VW Amarok sei nach der Kollision ohne anzuhalten Richtung Bern-Neufeld weitergefahren (pag. 21). Er habe gesehen, wie der VW Amarok be- schleunigt und sich ziemlich schnell «aus dem Staub gemacht» habe (pag. 46, Z. 93 f.). Auch N.________ sprach davon, der VW Amarok habe nach der Streifkol- lision seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Er könne allerdings nicht mehr sa- gen, in welche Richtung der VW Amarok gefahren sei (pag. 22). In Übereinstim- mung mit diesen Zeugenaussagen schilderte auch I.________, wie der VW Amarok ohne anzuhalten weitergefahren sei (pag. 13). Selbst der Beschuldigte sagte oberinstanzlich, der angebliche Fahrer sei nach der Streifkollision ohne an- zuhalten weitergefahren. Allerdings machte er geltend, es habe keine Möglichkeit bestanden, am Tatort anzuhalten (pag. 487, Z. 36). Diese Aussage vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal jedenfalls N.________ am Unfallort anhalten konnte (vgl. pag. 42, Z. 99) und P.________ – zwecks Verfolgung des Beschuldigten – weiterfuhr, daraufhin aber wieder an den Unfallort zurückkehrte (pag. 16; pag. 50, Z. 62). Der Beschuldigte wäre somit ohne weiteres auch in der Lage gewesen, an- zuhalten oder zumindest an den Unfallort zurückzukehren. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2015, um ca. 20.10 Uhr auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf mit seinem VW Amarok den BMW X5 von I.________ bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h bei einem mässigen Verkehrsaufkommen auf der Überholspur links überholte, unmittelbar vor der Verzweigung unvermittelt nach rechts zog und mit der hinteren rechten Seite seines Fahrzeugs die linke Vordersei- te des BMW X5 stark touchierte. Der BMW X5 von I.________ wurde deshalb über die beiden rechts abgehenden Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern- Wankdorf hinausgetrieben. Er kollidierte mit der Leitplanke und kam auf dem Pan- nenstreifen zum Stehen. Gestützt auf die konkreten Umstände und die entspre- chenden Aussagen des Beschuldigten geht die Kammer ferner davon aus, dass der Beschuldigte die Streifkollision mit dem BMW X5 wahrgenommen hatte. Er musste davon ausgehen, zumindest einen leichten Sachschaden verursacht zu haben. Dennoch fuhr er ohne anzuhalten weiter Richtung Bern-Neufeld. Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren dem Beschuldigten auch die weiteren Konsequenzen, die sich aus dem Unfall ergaben, bewusst – insbesondere eine drohende Überprüfung seiner Fahrfähigkeit durch die Polizei (vgl. Unfallaufnahme- protokoll pag. 7, Verdacht auf Einfluss von Alkohol / Arznei- / Betäubungsmittel beim Lenker; sowie Alkoholtestergebnis von I.________, pag. 9). Die Kammer er- 23 achtet nach dem Gesagten neben dem obgenannten Beweisergebnis auch die an- geklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift als erstellt. 12.3.3 Zu Ziff. I.4 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte die Sperrfläche über- fuhr) Das Befahren der Sperrfläche kurz vor der physischen Nase zwischen den beiden Fahrstreifen Richtung Grauholz und denjenigen Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern- Wankdorf wurde von P.________ und I.________ übereinstimmend geschildert. I.________ erklärte, nachdem es zwischen dem VW Amarok hinten rechts und sei- nem Personenwagen vorne links zu einer Streifkollision gekommen sei, sei der VW Amarok ohne anzuhalten weitergefahren. Er habe dabei die Sperrfläche über- quert (pag. 12 f.). Auch P.________ schilderte, sowohl der VW Amarok als auch der BMW X5 hätten nach der Streifkollision die Sperrfläche von links nach rechts überfahren (pag. 14). Die Kammer erachtet die Aussagen der Zeugen auch in diesem Punkt als glaub- haft. Angesichts der von den Zeugen kurz vor der physischen Nase verorteten Kol- lision und des Umstandes, dass der Beschuldigte mit dem VW Amarok auf den Fahrstreifen rechts Richtung Bern-Neufeld zog, war ein Überfahren der Sperrfläche unausweichlich (vgl. pag. 369, S. 41 der Urteilsbegründung). 12.3.4 Zu Ziff. I. 2 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte wiederholt einen unzureichenden Abstand zum BMW X5 einhielt) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen auf zwei Autobahnabschnitten wiederholt ei- nen nicht ausreichenden Abstand zum BMW X5 eingehalten zu haben. Das erstmalige zu nahe Aufschliessen ereignete sich gemäss I.________ auf dem Überholstreifen im Baustellenbereich des Autobahnabschnitts Kiesen – Rubigen. Diesbezüglich liegen keine weiteren Zeugenaussagen vor. I.________ schilderte nachvollziehbar und anschaulich, auf dem Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen habe es im Baustellenbereich viel Verkehr gehabt. Er sei auf dem Überholstreifen gefahren. Der VW Amarok sei so nahe hinter ihm gefahren, dass er die vordere Kontrollschildnummer im Rückspiegel nicht habe erkennen können. Die Geschwin- digkeit habe zu diesem Zeitpunkt ca. 80 km/h betragen und der Lenker des VW Amarok habe gleichzeitig mehrmals die Lichthupe betätigt. Erst als es auf der rechten Seite eine genügend grosse Fahrzeuglücke gehabt habe, habe er die Spur wechseln können und der Beschuldigte sei an ihm vorbeigefahren. Etwas weiter vorne habe er den VW Amarok wieder überholt. Daraufhin sei ihm der VW Amarok wieder mit sehr wenig Abstand gefolgt und der Fahrer habe die Lichthupe betätigt (pag. 10 f.; pag. 61, Z. 20 ff.). I.________ gab auch offen zu, er habe danach leicht das Bremspedal angetippt und so seinen Personenwagen leicht verlangsamt. Da- mit habe er dem VW Amarok zeigen wollen, dass er mit der Lichthupe aufhören solle (pag. 11; pag. 61, Z. 42 ff.). Die Kammer erachtet die detaillierten und gleichbleibenden Aussagen von I.________ als glaubhaft. Er schonte sich bei seinen Aussagen nicht, gab er doch von sich aus an, den Beschuldigten wieder überholt zu haben und einmal sogar leicht auf die Bremse getreten zu sein. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Die Kammer erachtet den ers- 24 ten angeklagten Sachverhaltsabschnitt (Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen) gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift als erstellt. Hinsichtlich des zweiten Autobahnabschnitts (Rubigen – Bern-Wankdorf, ca. ab Höhe PostFinance Arena, kurz nach dem Sonnenhoftunnel) liegen der Kammer verschiedene, im Kern übereinstimmende Zeugenaussagen vor: I.________ schilderte, nachdem er von der Normal- auf die Überholspur gewech- selt habe, sei der VW Amarok wiederholt sehr nahe zu seinem Personenwagen aufgeschlossen (zeitlich nach Ziff. I.3 und vor Ziff. I.1 der Anklageschrift; pag. 12). P.________ sind nach dem Sonnenhoftunnel zwei Fahrzeuge aufgefallen, die ihn überholt hätten. Der VW Amarok sei dem BMW X5 sehr dicht aufgefahren. Er schätze, es sei ca. ein Meter Platz zwischen den Fahrzeugen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er ca. 75 km/h gefahren und die beiden Fahrzeuge hätten ihn mit ei- ner nur minim schnelleren Geschwindigkeit überholt – daher schätze er ihre Ge- schwindigkeit auf ca. 85 km/h (pag. 14). Er könne nicht genau sagen, wie lange der Beschuldigte diesen Abstand eingehalten habe. Es sei jedoch während der langen Kurve nach dem Sonnenhoftunnel gewesen (pag. 49, Z. 30 ff.). O.________ führte aus, ihm seien nach dem Sonnenhoftunnel zwei Fahrzeuge aufgefallen. Der VW Amarok und der BMW X5 hätten den Überholstreifen befahren und seien unwesentlich schneller als er, mithin ca. 80 km/h gefahren. Der VW Amarok sei mehrmals sehr nahe zum BMW X5 aufgeschlossen. Er habe den Abstand im Verhältnis zur Fahrgeschwindigkeit extrem unterschritten. Dieses Fahrmanöver habe sich auf dem besagten Autobahnabschnitt mehrmals (pag. 21), bzw. ca. drei Mal (pag. 45, Z. 34), wiederholt. Die beiden Fahrzeuge hätten ihn ca. 700 m vor der Verzweigung überholt, zeitlich habe es bis zur Kollision vielleicht 10-15 Sekunden gedauert, aber es sei schwierig einzuschätzen (pag. 45, Z. 49 ff.). Dieselbe Situation schilderte auch N.________ als er angab, er sei ca. 80 km/h ge- fahren. Er sei vom BMW X5 und vom VW Amarok überholt worden. Beide Fahr- zeuge seien nur wenig schneller als er gefahren. Der Abstand des VW Amarok zum vorabfahrenden BMW X5 sei extrem gering gewesen. Er schätze diesen auf höchstens 50 cm, eher sogar weniger (pag. 22; pag. 40, Z. 27 ff.). Es habe ca. 20- 30 Sekunden gedauert (pag. 40, Z. 37 f.). Sämtliche Zeugen sprachen hinsichtlich des zweiten Autobahnabschnitts bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h folglich von einem wiederholt extrem geringen Abstand zwischen dem VW Amarok und dem BMW X5. Selbst wenn der vom Zeu- gen N.________ auf lediglich 50 cm geschätzte Abstand auch von der Kammer als unwahrscheinlich erachtet wird (vgl. auch den Einwand der Verteidigung pag. 495), ist aufgrund der übrigen Aussagen (P.________, O.________, I.________) zumin- dest auf einen sehr geringen, weniger als eine Fahrzeuglänge ausmachenden Ab- stand zu schliessen. Wesentlich scheint der Kammer auch, dass keiner der Zeugen den Eindruck hatte, der Lenker des BMW X5 sei übermässig lange auf dem Über- holstreifen verblieben und habe den VW Amarok bewusst nicht vorbeigelassen. Im Gegenteil, bevor der Beschuldigte nach rechts zog, fuhren die beiden Fahrzeuge einen Moment lang parallel, d.h. I.________ hatte den Überholstreifen frei gegeben und der Beschuldigte hätte seine Fahrt entweder auf dem Überholstreifen fortset- 25 zen oder sich hinter dem BMW X5 auf den Normalstreifen zurückfallen lassen kön- nen, wenn er denn noch auf den Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld hätte wech- seln wollen. Über welche Distanz der Beschuldigte jeweils einen zu knappen Ab- stand einhielt, lässt sich nicht exakt in Metern ausdrücken. Die Zeugen jedenfalls konnten die extremen Situationen über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Strecke beobachten und sprachen von einem Zeitraum zwischen 20 und 30 Se- kunden (N.________ pag. 40, Z. 37 f.) bzw. es sei über die ganze Strecke der lan- gen Kurve nach dem Tunnel gewesen (P.________ pag. 49, Z. 32 f.). Es handelte sich mithin nicht nur um ein kurzes nahes Auffahren. Wesentlich ist zudem, dass alle Zeugen davon sprachen, der ausreichende Abstand sei vom Beschuldigten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wiederholt massiv unterschritten worden. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern-Wankdorf (zweiter Sachverhaltsabschnitt von Ziff. I.2 der Anklageschrift) über einen längeren Zeit- raum (20 bis 30 Sekunden) erneut bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h ca. drei Mal mit einem Abstand von weniger als einer Wagenlänge auf den vor ihm fahrenden BMW X5 auffuhr. 12.3.5 Zu Ziff. I. 3 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte unbegründet und brüsk vor dem BMW X5 bremste) Zu diesem Vorfall liegen einzig die Aussagen von I.________ vor. Dieser schilderte ausführlich, nachvollziehbar und eindrücklich, wie er seinen BMW X5 nach dem Baustellenbereich (zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt nach Ziff. I.2 der Anklageschrift) auf der Überholspur auf 120 km/h beschleunigt habe. Weiter vorne habe sich der VW Amarok wieder vor ihm befunden. Auch er sei auf dem Überhol- streifen gefahren. Auf einmal habe er die Bremslichter des VW Amarok aufleuchten sehen. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass der VW Fahrer seinen Personenwa- gen brüsk und ohne Grund abgebremst habe. Es sei ein richtiger Schikanestopp gewesen. Vor dem stark abbremsenden VW Amarok habe es keine anderen Fahr- zeuge gehabt, die Fahrbahn sei frei gewesen. Um eine Auffahrkollision zu verhin- dern, habe er seinen BMW X5 nach rechts auf den Normalstreifen lenken können und sei zwangläufig am VW Amarok vorbeigefahren (pag. 11 f.; pag. 62, Z. 55 ff.; pag. 313, Z. 25 ff.). Dies sei die einzige Möglichkeit gewesen, um nicht mit dem VW Amarok zu kollidieren (pag. 313, Z. 27 f.). Die Aussagen von I.________ sind im Kern gleichbleibend und stimmig. Im Ge- gensatz zur Vorinstanz (pag. 370, S. 42 der Urteilsbegründung) kann die Kammer in seinen Aussagen keine Unstimmigkeit in Bezug auf den Ort, wo sich der fragli- che Vorfall ereignet haben soll, erkennen. I.________ gab nie an, der Vorfall habe sich im Baustellenbereich zugetragen. Vielmehr erklärte er am Unfallort schriftlich, «nach dem Baustellenbereich, wo wieder die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt» habe er beschleunigt und weiter vorne habe der VW Amarok brüsk abge- bremst (pag. 11 f.). Seine Aussage, es habe vor dem Beschuldigten keine Autos gehabt, steht folglich auch nicht im Widerspruch zu den Angaben, es habe im Bau- stellenbereich viel Verkehr gehabt. I.________ erklärte diesbezüglich nachvollzieh- bar, der Verkehr habe sich nach der Baustelle wieder aufgelöst (pag. 313, Z. 37 f.). Wo sich das Bremsmanöver des Beschuldigten genau abspielte, kann offen gelas- 26 sen werden. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass es sich in einem Autobahn- abschnitt, wo Höchstgeschwindigkeit 120 km/h gilt, zutrug und beide Fahrzeuge in etwa mit dieser Geschwindigkeit unterwegs waren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________ erachtet die Kammer folglich auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 13. Zur ungenügenden Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel (Art. 90 Abs. 3 SVG) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Si- cherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine rein abstrakte Gefahrschaffung vermag nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen. Zu den wichtigen bzw. grundlegenden Verkehrsvor- schriften gehört unter anderen auch jene über die Abstände zwischen den Fahr- zeugen (WEISSENBERGER, in: SVG Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 62 f. zu Art. 90 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rück- sichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 68 zu Art. 90 SVG). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehan- delt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder In- teressen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine beson- deren Gegenindizien vorliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 SVG und Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wag- halsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motor- fahrzeugen (vgl. theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten im Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.). 27 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Es genügt, wenn nur eine Verkehrsregel verletzt wur- de, die in die Kategorie der elementaren Verkehrsregeln fällt. Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Ein- zelfalls als elementar gewertet werden. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Ver- letzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne ei- ner Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter massgebend. Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu de- finieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbe- standselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 3 SVG fordert die Schaffung eines Risikos, welches sich auf einen Un- fall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bezieht und somit ein qualifiziertes Ausmass erreicht. «Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein ‹hohes› Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Aus- druck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ‹ernstliche› Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unaus- weichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt» (Urteil des Bundesge- richts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Weiter führte das Bundes- gericht im vorgenannten Urteil zum erforderlichen Ausmass der Gefahr Folgendes aus (E. 1.4.2): […] Die herrschende Lehre betrachtet ebenfalls alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben als abstrakte Gefährdungsdelikte und lässt auch für die Abs. 2-4 den Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung genügen (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 9 und 116 zu Art. 90 SVG; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 123 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, a.a.O., S. 35 f.; CÉDRIC MIZEL, a.a.O., S. 194; a.A. DÉLÈZE/DUTOIT, Le ‹délit de chauffard› au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition d'interprétation, in: AJP 8/2013, S. 1208 und WOHLERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen ‹elementaren› Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, Sondernummer, S. 13). Dem Beschwerdeführer ist aber zuzustimmen, dass der Tatbestand gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Abs. 2 gesteigerte, sozusagen qua- lifiziert erhöhte abstrakte Gefahr verlangt. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmit- telbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdich- te, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders na- he lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (vgl. Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Über die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Regelbeispielen hinaus, erfasst der Tatbestand je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen. WEISSENBERGER nennt als Beispiele, die von 28 der Generalklausel regelmässig erfasst würden, etwa den Fahrzeugführer, der vor- sätzlich auf einen Fussgänger oder auf eine Polizeisperre zufährt, Haltesignale vor einer unübersichtlichen Kreuzung missachtet, an Haltestellen der öffentlichen Ver- kehrsbetriebe oder vor einer Schule kurz vor Mittag mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vor- beifährt oder vorsätzlich in entgegengesetzter Richtung fährt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 154 zu Art. 90 SVG). Gemäss MAURER (OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 90 SVG) ist der Tatbestand beispielsweise erfüllt, wenn ein Lenker bei ei- nem Fluchtversuch im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle kumulativ Geschwin- digkeitsvorschriften krass missachtet, Rotlicht- und Stoppsignale überfährt, gewag- te Überholmanöver vornimmt, Trottoirs befährt und sich dabei anderen Verkehrs- teilnehmern gegenüber besonders rücksichtslos verhält. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz genügt. Dieser hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur auf die Verletzung der elementaren Verkehrsregel, sondern auch auf die Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu be- ziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.1). Ein (direkter) Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 in fine, u.a. mit Hinweis auf WEISSENBERGER, a.a.O., N. 159 f. zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hielt im Ur- teil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 allerdings fest, Art. 90 Abs. 3 SVG setze hinsichtlich der Inkaufnahme eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern keinen Vorsatz voraus, sondern einzig das Eingehen eines «hohen Risikos» durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.5). Eventualvorsatz ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung im Strassenverkehr nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3). Die An- nahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschie- den und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang ver- traut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das unvorsichtige Überholen unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert, ohne die massgeblichen Bestimmungen des SVG und der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) zu erwähnen (pag. 373, S. 45 der Urteilsbegründung). Vorliegend hat der Beschuldigte Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Ja- nuar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, na- mentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Ge- fahr mehr besteht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforderun- gen entspricht, hängt von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von 29 halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 57 zu Art. 34 SVG und N. 37 zu Art. 35 SVG; vgl. auch GIGER, SVG-Kommentar, N. 20 zu Art. 35 SVG). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich beim Manöver des Be- schuldigten nicht lediglich um ein unvorsichtiges Überholen handelte (pag. 373, S. 45 der Urteilsbegründung). Wie beweiswürdigend ausgeführt lenkte der Be- schuldigte den VW Amarok – ein grosses, lieferwagenähnliches Fahrzeug (pag. 4; pag. 288 ff.) – mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und bei Dunkelheit von der Überholspur der Autobahn Richtung Grauholz unvermittelt nach rechts über den Normalstreifen und die Sperrfläche zum rechts weggehenden Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld. Dabei kollidierte er mit dem auf dem Normalstreifen Rich- tung Grauholz fahrenden BMW X5 von I.________. Dieser wurde derart abge- drängt, dass er über beide rechts weggehenden Fahrstreifen (Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf) hinausgetrieben wurde und sein Fahrzeug schliesslich an der Leit- planke zum Stillstand kam. Der Beschuldigte seinerseits beschleunigte sein Fahr- zeug und setzte die Fahrt auf dem Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld fort. Bei seinem (doppelten) Fahrstreifenwechsel hielt er zum überholten Fahrzeug nicht bloss einen ungenügenden Abstand inne. Faktisch hielt er gar keinen Abstand ein, sondern schnitt I.________ richtiggehend den Weg ab, so dass sein Fahrzeugheck rechts mit der Front links des BMW X5 kollidierte. Der Beschuldigte war als überho- lender Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, beim Wiedereinbie- gen auf den Normalstreifen einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahr- zeug einzuhalten. Gleiches gilt für den zweiten, im gleichen Zug ausgeführten Wechsel auf den Fahrstreifen Richtung Bern- Neufeld. Auch hier war der Beschul- digte zur Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug und den gesamten nachfol- genden Verkehr verpflichtet. Er nahm jedoch weder auf den BMW X5 von I.________ noch auf weitere Fahrzeuge, insbesondere auf diejenigen der Zeugen, Rücksicht. Es handelt sich um eine heikle Verzweigung, bei welcher damit gerech- net werden muss, dass Fahrzeuge in drei verschiedene Richtungen fahren bzw. einspuren. Zum Zeitpunkt der Kollision befanden sich nebst dem VW Amarok des Beschuldigten und des BMW X5 seines «Kollisionsgegners» noch mindestens die drei Fahrzeuge der Zeugen in relativer Nähe, wobei der PW-Lenker P.________ Richtung Bern-Neufeld, die PW-Lenker O.________ und I.________ Richtung Grauholz weiterfahren wollten bzw. weiterfuhren. Mit seinem tollkühnen, krass ver- kehrswidrigen Manöver verletzte der Beschuldigte eine im konkreten Zusammen- hang als elementar zu bezeichnende Verkehrsregel: Zum einen nahm er bei sei- nem zweimaligen Fahrstreifenwechsel keinerlei Rücksicht auf den PW von I.________, zum anderen entstand durch das nach rechts abgedrängte, über die Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf hinaustreibende Fahrzeug von I.________ eine Gefahr für die nachfolgenden Fahrzeuge. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag vorliegend beson- ders nahe. Die Fahrzeuge waren mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h unter- wegs. Die Kollision des VW Amarok mit dem BMW X5 war so heftig, dass der BMW X5 ins Schleudern geriet und unkontrolliert über zwei Fahrbahnen hinweg in die Leitplanke prallte. Allein aufgrund dieser Umstände und der gegebenen Örtlich- keit (mehrspurige Autobahnverzweigung) lag eine unmittelbare Gefahr vor. Das 30 Fahrmanöver des Beschuldigten war besonders gefährlich – bereits ohne Kollision mit dem BMW X5 war das Verhalten des Beschuldigten besonders riskant. Letztlich ist es dem Zufall zu verdanken, dass einzig Sachschäden aus dem Verhalten des Beschuldigten resultierten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG folglich erfüllt. Auch subjektiv ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung einer elementa- ren Verkehrsvorschrift vorsätzlich. Er fuhr auf dem mehr oder weniger geradeaus weiterführenden Überholstreifen Richtung Grauholz, bevor er unvermittelt und brüsk nach rechts über zwei Fahrstreifen hinweg Richtung Bern-Neufeld zog und dabei mit dem auf dem Normalstreifen fahrenden BMW X5 kollidierte. Sämtliche Zeugen unterstellten dem Beschuldigten bei seinem Fahrmanöver Absicht und sprachen davon, der Beschuldigte habe den BMW X5 «richtig abgeschossen» bzw. «regelrecht und sec zur Seite gedrängt». Auch die Kammer hat keine Zweifel dar- an, dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ohne Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer den Fahrstreifen wechselte. Einen anderen Schluss lässt sein Fahrverhalten nicht zu. Das Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Bei der Ver- zweigung Bern-Wankdorf handelt es sich wie gesagt um eine neuralgische Stelle, die grosse Fahrdisziplin erfordert. Angesichts des nachfolgenden Verkehrs, der Dunkelheit und der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h musste dem Be- schuldigten die Gefahr seines überaus risikoreichen Manövers bewusst sein. Wer wissentlich ein so hohes Risiko eingeht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, nicht mit dem Eintritt des Erfolges gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Sein Vorsatz bezog sich folglich sowohl auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch (eventualvorsätzlich) auf das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist mithin erfüllt. Dies gilt umso mehr, als das Bun- desgericht in seinem Urteil 6B_698/2017 vom 3. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines Doppelvorsatzes relativierte und einzig einen Vorsatz hinsichtlich des «hohen Risikos» durch die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel forder- te (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.5). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte machte sich folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schul- dig. 14. Zum Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG) Vorab kann in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor und die zutref- fende Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 375 f., S. 47 f. der Urteilsbegrün- dung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV ist unter anderem beim Hin- tereinanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren. Es handelt sich dabei um 31 eine wichtige Verkehrsvorschrift, bzw. Art. 12 VRV konkretisiert, was unter einem ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren zu verstehen ist: Dieser ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) recht- zeitig halten kann und damit ein Unfall vermieden wird. Die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (MAEDER, a.a.O., N. 1 und N. 48 zu Art. 34 SVG mit Hinweis; vgl. BGE 115 IV 248 E. 3a; Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 2 vom 8. September 2017). Bei der Beurteilung des einzuhaltenden Abstandes beim Hintereinanderfahren gilt als Richtschnur, dass auf Autobahnen bei einem Abstand von weniger als «1/6- Tacho» bzw. weniger als 0,6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung anzu- nehmen ist (MAEDER, a.a.O., N. 69 zu Art. 34 SVG; vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist ein zu nahes Aufschliessen auf Autobahn und Autostrasse dann als grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, wenn der Abstand 0,5 Sekunden oder weniger beträgt (VBRS-Richtlinien, S. 21, S. 23). Die- se Richtwerte wurden vom Beschuldigten sowohl im Baustellenbereich auf dem Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen als auch nach dem Sonnenhoftunnel, kurz vor der Verzweigung Bern-Wankdorf, mehrmals massiv unterschritten. Beim ersten Autobahnabschnitt war es I.________ nicht mehr möglich das Kontrollkennzeichen des VW Amarok im Rückspiegel zu sehen. Auch auf dem zweiten Abschnitt beob- achteten die Zeugen einen Abstand von unter einer Fahrzeuglänge. Bei einer Ge- schwindigkeit von rund 80 km/h wurde der ausreichende Abstand (1/2 Tacho = 40 m) somit für beide Strassenabschnitte deutlich unterschritten. Der Abstand liegt auch klar unterhalb der Grenze von 0.6 Sekunden (= 13.3 m) bzw. 0.5 Sekun- den (= 11.1 m). Hätte I.________ in dieser Situation eine Vollbremsung ausführen müssen, wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu brem- sen und einen Auffahrunfall zu vermeiden. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mithin erfüllt. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln zumin- dest auf ein grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die geforderte Rücksichtslo- sigkeit (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor) ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beschuldigten subjek- tiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 und 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4 und 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. Er hat gegenüber dem BMW X5 mehrmals einen klar unzureichenden Ab- stand eingehalten, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Dem Beschuldigten war die Gefahr einer Auffahrkollision bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h durch- aus bekannt. Trotzdem vertraute er darauf, dass seine Fahrweise keine Folgen zei- 32 tigen würde. Durch das Nichtbedenken der durch seine Fahrweise geschaffenen Gefahr für fremde Interessen, handelte der Beschuldigte grobfahrlässig. Durch das mehrmalige Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinter- einanderfahren auf der A6 Süd L Bern auf dem Autobahnabschnitt Kiesen-Rubigen und Rubigen bzw. Ende Sonnenhoftunnel – Bern-Wankdorf hat sich der Beschul- digte am 11. Oktober 2015 der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 15. Zum unbegründeten, brüsken Bremsen (Art. 90 Abs. 2 SVG) Wiederum kann in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor und die zutreffende Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 376, S. 48 der Urteilsbegrün- dung) verwiesen werden. Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten: Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige bzw. grundlegende Verkehrsregeln dar (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 90 SVG). Die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt, wenn durch unnötiges, d.h. nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkol- lision oder einer gefahrenträchtigen Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 90 mit Hinweis, vgl. BGE 6B_560/2009 E. 3.2.2). Ob eine solche Gefahr bestand, hängt von der Intensität der Bremsung, dem Fahrbahnzustand und dem Verzögerungs- vermögen des nachfolgenden Fahrzeugs ab (BOLL, Grobe Verkehrsregelverlet- zung, 1999, S. 60). Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein, dass dieses nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit sub- jektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BOLL, a.a.O., S. 61). Gemäss den Aussagen von I.________ ereignete sich das Bremsmanöver des Be- schuldigten auf dem Überholstreifen des Autobahnabschnitts Rubigen – Muri b. Bern bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Vor dem VW Amarok fuhren in diesem Moment keine Fahrzeuge. Das Bremsmanöver des Beschuldigten geschah ohne ersichtlichen Grund. Aufgrund der brüsken Bremsung musste I.________ voll auf die Bremse treten und mit seinem BMW X5 auf den Normalstreifen auswei- chen, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Er geriet dabei leicht ins Schleudern. Der Beschuldigte schuf mit seinem brüsken Bremsmanöver eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit, insbesondere die erhöhte Gefahr eines Auffahrunfalls. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV beging er somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Kammer erachtet das Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos und schwerwiegend regelwidrig. Er wollte durch sein unbegründetes, 33 brüskes Bremsen I.________ dazu zwingen, ebenfalls abzubremsen. Dem Be- schuldigten musste das Risiko eines Auffahrunfalles bei geringem Abstand und bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h bewusst sein. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 376, S. 48 der Urteilsbegründung) geht die Kammer von bewusster Fahrlässigkeit aus. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass der BMW X5 durch die Bremsung und das Ausweichen nicht mit seinem Fahrzeug zusammenstossen würde. Damit handelte er grobfahrlässig. Es sind kei- ne Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, indem er auf der A6 L Bern, Autobahnabschnitt Rubigen – Muri b. Bern am 11. Ok- tober 2015 unbegründet und brüsk vor dem BMW X5 abbremste. 16. Zum pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) Es kann auf die korrekten allgemeinen Ausführungen zu Art. 92 Abs. 1 SVG und die überzeugende Subsumtion der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 376 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend kam es am 11. Oktober 2015 zwischen dem VW Amarok und dem BMW X5 zu einer Streifkollision. Dabei entstand an beiden beteiligten Fahrzeugen ein Sachschaden. Dennoch setzte der Beschuldigte seine Fahrt fort. Er meldete den Vorfall weder der Polizei noch nahm er Kontakt mit I.________ auf. Der objek- tive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist vorliegend zu bejahen, zumal der Beschuldigte die Kollision mit dem BMW X5 wahrgenommen hatte, mithin zumindest von einem Sachschaden an diesem Fahrzeug ausgehen musste. Ferner erkannte er zu Hause auch den Sachschaden am VW Amarok und liess diesen in der Folge beheben. Dennoch entschied er sich dazu, nicht am Unfallort anzuhalten oder zumindest an diesen zurückzukehren. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 377, S. 49 der Urteilsbegründung) geht auch die Kammer von direktem Vor- satz aus. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersicht- lich. Der Beschuldigte hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsun- fall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 SVG schuldig ge- macht. 17. Zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Es kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie auf die zutreffende Subsumtion verwiesen werden (pag. 378 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte entfernte sich gemäss Beweisergebnis vom Unfallort, obwohl er die Streifkollision bemerkt hatte. Nach den konkreten Umständen der Tat – zwei in eine Kollision verwickelte Fahrzeuge, ein von mehreren Personen beobachteter ab- rupter Fahrstreifenwechsel des flüchtigen Lenkers, ein offensichtlich entstandener 34 Sachschaden – lagen polizeiliche Abklärungen zur Fahrfähigkeit des Beschuldigten auf der Hand. Dies wird durch den bei I.________ durchgeführten Atemalkoholtest verdeutlicht (pag. 9, pag. 16). Der Polizei war es aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten nicht möglich, seine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Der Beschuldigte entzog sich möglichen Massnahmen, indem er nach dem Unfall weiterfuhr und sämtliche Kontaktversuche der Polizei ignorierte. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte nahm die Kollision mit dem BMW X5 wahr und fuhr dennoch weiter. Auch stellte er den Sachschaden an seinem VW Amarok fest. Ob- wohl er nach dem Vorfall innerhalb nur weniger Minuten zahlreiche Anrufe und SMS der Polizei erhielt, entschloss er sich, sich den Abklärungen – insbesondere einer Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit – zu entziehen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 380, S. 52 der Urteilsbegründung) ist daher von direktem Vorsatz auszugehen. Indem der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern auf dem Au- tobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf ohne am Unfallort anzuhalten da- vonfuhr, machte er sich gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. 18. Zum Befahren einer Sperrfläche (Art. 90 Abs. 1 SVG) Betreffend Art. 90 Abs. 1 SVG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 380, S. 52 der Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte erwiesenermassen über die Sperrfläche fuhr, verletzte er Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21). Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten musste der Beschuldigte die Sperrfläche vor der physischen Nase zwischen den beiden Fahrstreifen Richtung Grauholz und den Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern-Wankdorf weggehenden Fahrstreifen wahr- genommen haben. Ihm war somit bewusst, dass er, sofern er noch vor dem PW von I.________ und vor der physischen Nase auf den Fahrstreifen Richtung Bern- Neufeld wechseln wollte, er auch die Sperrfläche würde befahren müssen. Den- noch führte er das Überholmanöver aus, zog unvermittelt nach rechts, touchierte dabei den BMW X5 und überquerte in der Folge zwangsläufig die Sperrfläche. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt, der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV schuldig gemacht, began- gen am 11. Oktober 2015 auf der Autobahn A6 Süd L Bern, Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf, indem er die dortige Sperrfläche befuhr. 35 V. Strafzumessung 19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) verwiesen werden (pag. 380 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Gelds- trafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jewei- ligen Delikte auszusprechen wäre. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Das abstrakte Strafmass für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie die ein- fache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist eine Busse auszufällen. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG kommt folglich einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die beiden groben Verkehrsre- gelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist anhand der sogenannten «konkreten Methode» zu beurteilen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszufällen ist: Zwar fanden vorliegend sämtliche Delikte auf der Fahrt vom 11. Oktober 2015 auf der Autobahn zwischen Kiesen und Bern-Wankdorf statt. Allerdings lassen sich die verschiedenen Fahrmanöver des Beschuldigten klar auseinanderhalten. Sie waren 36 jeweils von einem neuen Tatentschluss getragen, fanden auf verschiedenen Auto- bahnabschnitten, auf welchen unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten gelten, und bei unterschiedlichem Verkehrsaufkommen statt. Gestützt auf das Verhältnis- mässigkeitsprinzip erachtet es die Kammer vorliegend nicht als notwendig, für die groben Verkehrsregelverletzungen und die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe erscheint jeweils angemessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte ohne Zweifel in der Lage ist, eine solche zu bezahlen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 21.7 hiernach). Bei der Bemessung der Geldstrafe für die groben Verkehrsre- gelverletzungen und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit findet folglich das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB Anwen- dung. Auch für die auszusprechenden Bussen für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG) ist das Asperationsprinzip anzuwenden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbeson- dere die VBRS-Richtlinien – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer erge- ben. Diese Referenzsachverhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusseren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätz- lich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem konkret zu beurtei- lenden Sachverhalt zu vergleichen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Dies dient dazu, beim Einstieg in die Strafzumessung für die von Art. 50 StGB geforderte Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Strafzumessung zu sorgen. Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreichbare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen die Kammer nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung zu unterstellen. Die Kammer ist vorliegend nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. 20. Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) 20.1 Tatkomponenten Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise eine er- hebliche Gefahr für I.________ und die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich zum Tatzeitpunkt auf der Autobahn befanden, schuf. Es ist einzig dem Zufall zu verdan- ken, dass das Manöver des Beschuldigten lediglich mit einem Sachschaden in der Höhe von knapp CHF 5‘000.00 (pag. 146 betreffend BMW X5 und pag. 104 betref- fend VW Amarok) endete. 37 Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs zeugt von einer nicht unerhebli- chen kriminellen Energie. Der Beschuldigte fuhr vorerst neben I.________ auf glei- cher Höhe und lenkte dann den VW Amarok unvermittelt vom linken Fahrstreifen nach rechts. Dabei kollidierte er mit dem Fahrzeug von I.________, überquerte den Normalstreifen und eine Sperrfläche und setzte schliesslich die Fahrt auf dem Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld fort. Er nahm auf I.________ und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht die geringste Rücksicht. Sein Handeln war gemeingefähr- lich, was aber weitgehend tatbestandsimmanent ist und nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Der Beschuldigte handelte spontan, wobei er bereits zuvor mehrere gefährliche Fahrmanöver ausgeführt hatte. Sein Verhalten zeugt von einer generell sehr geringen Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Die objektive Tatschwere liegt nach dem Gesagten mit Blick auf den Strafrahmen von einem bis zu vier Jah- ren Freiheitsstrafe noch im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung der elementaren Verkehrs- vorschrift direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tat- komponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verschuldensangemessen. 20.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde am ________ geboren und wuchs als ältestes von drei Geschwistern bei seinen Eltern in Biel in geordneten Verhältnissen auf. Er ist ver- heiratet und hat drei erwachsene Töchter. Der Beschuldigte besuchte während neun Jahren die obligatorische Schule und absolvierte anschliessend eine Ausbil- dung als Feinmechaniker. Er durchlief den Technikvorbereitungskurs, die Techni- kerschule und machte später ein Nachdiplom in CAD/CAM. In der Folge arbeitete der Beschuldigte an verschiedenen Arbeitsorten. Im Jahr 1990 gründete er mit wei- teren Partnern eine eigene Unternehmung, die W.________AG, später J.________AG. Ab 1994 war er deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer. 2012 verkaufte er das Unternehmen, wobei die Ehefrau heute als einziges Verwaltungs- ratsmitglied im Handelsregister eingetragen ist. Ursprünglich über die J.________AG übernahm er 2012 ein Mandat der X.________Stiftung um deren Niederlassung Y.________ aufzubauen. Auf Ende 2016 beendete er diese Tätig- keit im gegenseitigen Einvernehmen. Aktuell ist der Beschuldigte auf Jobsuche und bezieht seit Anfangs 2017 eine ALV-Entschädigung von CHF 8‘000.00 pro Monat. Aufgrund politischer Unruhen musste das Projekt, für einen Investor eine höhere Fachschule in Marokko aufzubauen, zurückgestellt werden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung hat nun eine Stiftung aus Basel Interesse gezeigt, etwas Analoges wie das Marokko-Projekt in Katar aufzu- bauen (pag. 473 ff.; pag. 484 f.; pag. 509). Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 9. November 2017 sind zwei Vorstrafen wegen groben Verkehrsregelverletzungen zu entnehmen (pag. 478). Das vorlie- gend zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte mitten in der noch laufenden Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2014 38 und nachdem er am 23. Juni 2014 in T.________ (einmal mehr) zu schnell unter- wegs gewesen war (vgl. pag. 176 ff.). Im ADMAS-Auszug sind beim Beschuldigten seit dem Jahr 2008 vier Führerausweisentzüge verzeichnet (pag. 121 ff.). Die ein- schlägigen Vorstrafen, die Delinquenz während der Probezeit sowie der generell schlechte automobilistische Leumund wirken sich spürbar straferhöhend aus. Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und während laufendem Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was nicht straferhöhend berück- sichtigt werden darf. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er zeigte weder Einsicht noch Reue und es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Wie bereits die persönlichen Verhältnisse wirken sich diese Faktoren neutral auf die Strafe aus. Insgesamt fallen die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des schlechten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten spürbar strafer- höhend ins Gewicht. Die Strafe von 16 Monaten ist um zwei Monate zu erhöhen. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG resul- tiert somit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 21. Geldstrafe für die groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 21.1 Vorbemerkungen Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe ab 35 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 17). Sowohl für das brüske Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug auf Au- tobahnen oder Autostrassen (Schikanestopp) als auch für das zu nahe Aufschlies- sen in krassen Fällen (Art. 90 Abs. 2 SVG bei einem Abstand von 0.5 Sekunden oder weniger) wird in den VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 23). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Kammer erachtet die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegend als das schwerste Delikt. Der Beschuldigte machte sich, obwohl er zuvor mit seinem Manöver vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt hatte, dabei das hohe Ri- siko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen war und einen nicht unerheblichen Sachschaden von rund CHF 5‘000.00 verursacht hatte, ohne anzuhalten aus dem Staub. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit wiegt unter diesen Umständen schwerer als die groben Verkehrsregelverletzungen. Die für dieses Delikt festzusetzende Einsatzstrafe ist anschliessend für die weiteren Vergehen, das heisst die groben Verkehrsregelver- letzungen, angemessen zu erhöhen. 39 21.2 Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte fuhr nach einem rücksichtslosen und gefährlichen Fahrmanöver, aus welchem eine Streifkollision mit Sachschaden resultierte, ohne anzuhalten da- von. Er ignorierte sämtliche Kontaktversuche der Polizei, die nur kurz nach dem Vorfall erfolgten. Durch sein Verhalten war es der Polizei nicht möglich, Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchzuführen. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Unter Berücksichtigung des noch leichten Tatverschuldens und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. 21.3 Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes, brüskes Abbremsen (Art. 90 Abs. 2 SVG) Der Beschuldigte gefährdete durch das unbegründete und brüske Bremsen bei ei- ner Geschwindigkeit von 120 km/h nicht nur I.________, sondern auch die nachfol- genden Fahrzeuglenker. An dieser Stelle ist allerdings das Doppelverwertungsver- bot zu berücksichtigen. Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Aller- dings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt. Die vorliegend konkrete und hohe Gefahr einer Kollision auf der Autobahn bei einer erheblichen Geschwindigkeit von 120 km/h wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Ohne die sofortige Reaktion bzw. das sofortige Ab- bremsen von I.________ und dessen Ausweichen auf den Normalstreifen, wäre ein Auffahrunfall kaum vermeidbar gewesen. Dass es trotz des Fahrmanövers des Be- schuldigten zu keiner Kollision kam, ist einzig der Reaktion von I.________ zu ver- danken. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten insgesamt schwerer als diejenige, die dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt. Dennoch ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen immer noch als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig (bewusste Fahrlässigkeit) und aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschul- digten nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjekti- ve Tatschwere wirkt sich mithin neutral auf die Strafe aus. Gestützt auf das insgesamt leichte objektive und subjektive Tatverschulden erach- tet die Kammer eine Geldstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Praxis- gemäss werden 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe hinzuge- rechnet. 40 21.4 Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes (Autobahnabschnitt Rubigen – Bern-Wankdorf; Art. 90 Abs. 2 SVG) Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Verhalten Leib und Leben der Verkehrs- teilnehmer. Zu einem Verkehrsunfall kam es glücklicherweise nicht. Es ist aller- dings einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten keine Folgen zeitigte. Der Beschuldigte fuhr auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern- Wankdorf bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mehrmals bzw. mindestens drei Mal mit einem deutlich unzureichenden Abstand von weniger als einer Wagen- länge hinter dem BMW X5 von I.________ her. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (bis drei Jahre Freiheitsstrafe) als insgesamt leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und den Abstand zu I.________ zu vergrössern. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf das Verschulden aus. Aufgrund des mehrfachen nicht ausreichenden Abstands erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 45 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss sind 2/3, ausmachend 30 Strafeinheiten, zu asperieren. 21.5 Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausrei- chenden Abstandes (Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen; Art. 90 Abs. 2 SVG) Auch durch das zu nahe Auffahren im Baustellenbereich des Autobahnabschnitts Kiesen – Rubigen gefährdete der Beschuldigte Leib und Leben der Verkehrsteil- nehmer. Der Abstand zum BMW X5 von I.________ war derart gering, dass dieser das Kontrollkennzeichen des VW Amarok nicht mehr im Rückspiegel sehen konnte. Im Baustellenbereich herrschte erheblicher Verkehr. Bei der gefahrenen Ge- schwindigkeit von ca. 80 km/h wäre es dem Beschuldigten nicht mehr möglich ge- wesen, rechtzeitig auf eine plötzliche Bremsung von I.________ zu reagieren. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb er sich nicht rechtskonform hätte verhalten können. Das subjektive Tatver- schulden wirkt sich mithin neutral aus. Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tat- komponenten eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 20 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe hinzurechnen. 21.6 Täterkomponenten Es kann grundsätzlich auf das bereits unter Ziff. 20.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch hinsichtlich der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und weist einen schlechten automobilistischen Leumund auf, was sich straferhöhend auswirkt. Die Kammer erachtet eine Er- höhung der sich aus den Tatkomponenten ergebenden (Gesamt)-strafe um 15 Strafeinheiten als sachgerecht. 41 21.7 Konkrete Strafe und Tagessatzhöhe Nach dem Gesagten resultiert für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit und für die mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen (35 + 20 + 30 + 20 + 15 = 120). Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erhält der Be- schuldigte aktuell eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von monatlich CHF 8‘000.00. Seine Ehefrau L.________ erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘500.00. Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Liegenschaft und nicht verschuldet (pag. 476 f.). Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386, S. 58 der Urteilsbegründung) eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 8‘000.00, abzüglich Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 2‘400.00, abzüglich Unterstützungsbeitrag Ehefrau von 15%, ausmachend CHF 465.00, divi- diert durch 30). 22. Unbedingter Strafvollzug Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (pag. 386 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Geldstrafe von 120 Stra- feinheiten stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Kammer stimmt mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung) überein, wonach dem Beschuldigten insbesondere auf- grund der beiden einschlägigen Vorstrafen wegen groben Verkehrsregelverletzun- gen und des schlechten automobilistischen Leumunds eine ungünstige Prognose zu stellen ist bzw. diese Umstände für die Beurteilung der Legalprognose erheblich ungünstige Elemente darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4, 6B_453/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3.2, 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3). Der Beschuldigte liess sich weder von den vier Führerausweisentzügen seit 2008 noch von den beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wegen Widerhandlungen gegen das SVG beeindrucken. Vielmehr de- linquierte er noch innerhalb des ersten Jahres der im Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2014 auf drei Jahre festgesetzten Probezeit. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt deutlich, dass die bisherigen Führerausweisent- züge und die Vorstrafen ihre Warnwirkung verfehlt haben. Es weist auf eine ausge- prägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber hin. Am 11. Oktober 2015 legte der Beschuldigte zudem ein äusserst riskantes und unver- antwortliches Verhalten an den Tag. Er zeigte ferner weder Einsicht noch Reue. Im Gegenteil, er versuchte seine Täterschaft mit einem mehrschichtigen Vertu- schungsmanöver und mittels Lügen zu verschleiern. Er war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, zu seinen Verfehlungen zu stehen. So bagatellisierte er das Unfallge- 42 schehen implizit auch noch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, in- dem er völlig kritiklos die angebliche Schilderung des angeblichen Lenkers wieder- gab: «Er [der Lenker] sei bedrängt worden bei der Ausfahrt Richtung Frei- burg/Neufeld. Er habe nicht in die Ausfahrt hineinfahren können. Dies habe er we- der durch Gas geben noch Verlangsamen [tun] können, der BMW habe ihn be- drängt. Danach habe er Gas gegeben und habe das Gefühl gehabt, jetzt lange es. Es habe dann aber nicht geklappt» (pag. 491, Z. 17 ff.) bzw. «Er hat mir gesagt, er sei behindert worden, er hat also keinen Unfall verursacht» (pag. 491, Z. 30 f.). Be- zeichnend sind auch seine Äusserungen im Zusammenhang mit den Vorstrafen: Schuld ist in seinen Augen die Polizei, die ihn angeblich «gefeckt» hat und er sieht sich als Opfer eines Behördenkomplotts (pag. 489, Z. 11 f., Z. 23). Auch die per- sönliche Reaktion des Beschuldigten zeugt folglich von einer andauernden Unein- sichtigkeit. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer derartigen Einstellung ist – wohl nicht trotz, sondern hier für einmal gerade wegen seines fortgeschrittenen Alters – nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte inskünftig an die Regeln im Strassenverkehr halten wird. Es ist ihm eine durchwegs ungünstige Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug weder für die Freiheits- noch für die Geldstra- fe gewährt werden kann. 23. Übertretungsbusse für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG) 23.1 Vorbemerkungen Die Kammer erachtet vorliegend das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit Sach- schaden als schwerstes Delikt, zumal beim BMW X5 und beim VW Amarok ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 5‘000.00 entstand. 23.2 Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG) Die VBRS-Richtlinien sehen für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Sach- schaden je nach Schadenshöhe eine Strafe ab CHF 400.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 23). Der Beschuldigte fuhr vorliegend nach dem Verursachen eines Unfalles mit Sachschaden davon, ohne I.________ oder die Polizei zu informieren oder an den Unfallort zurückzukehren. Er reagierte auch nicht auf die zahlreichen Kontaktversu- che der Polizei. Es entstand beim BMW X5 von I.________ und dem VW Amarok der J.________AG ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 5‘000.00. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien eine Übertre- tungsbusse von CHF 500.00 als verschuldensangemessen. 23.3 Asperation für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche (Art. 90 Abs. 1 SVG) Für das Nichtbeachten von Sicherheitslinien und Sperrflächen im rollenden Verkehr sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 21). Der Beschuldigte fuhr nach der Streifkollision mit dem BMW X5 über die Sperrfläche vor der physischen Nase der Autobahnverzweigung. Es handelte sich also um eine besonders gefährliche Stelle. Dabei ging es dem Beschuldigten einzig 43 darum, im letzten Moment auf den Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld zu wech- seln. Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 450.00 als verschuldensangemes- sen, wobei CHF 300.00 zu asperieren sind. 23.4 Konkrete Strafe Damit ist der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 800.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 24. Widerruf Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 46 Abs. 1 StGB (pag. 387 f., S. 59 f. der Urteilsbegründung) und die Aus- führungen der Kammer unter Ziff. 22 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte befand sich am 11. Oktober 2015 mitten in der im Urteil vom 10. Januar 2014 für die bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 festgesetzten Probezeit von drei Jahren. Er verletzte die Verkehrsregeln während noch laufender Probezeit gleich mehrfach und massiv. Wie bereits ausgeführt ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 22 hiervor). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz liegt auch für die Kammer kein Anwendungsfall für die sog. Mischrechnungspraxis vor (vgl. pag. 388, S. 60 der Urteilsbegründung). Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 10. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1‘500.00, ist zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 7‘913.00 festgelegt (pag. 326; pag. 388, S. 60 der Urteilsbegründung). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag. 327), welche ebenfalls dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberin- stanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 4‘500.00 (inkl. Widerrufsverfahren) fest- gesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 44 26. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet. 45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwech- sel vor Autobahnverzweigung mit Unfallfolge; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern 2.1 durch wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinterein- anderfahren, 2.2 durch unbegründetes, brüskes Abbremsen; 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern; 4. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch Befahren einer Sperrfläche; 5. des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern; und in Anwendung der Artikel 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 26, 27 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 4; 51 Abs. 1 und 3, 55, 90 Abs. 1 bis 3, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 10 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 VRV 78 SSV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 20‘400.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7‘913.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00 (inkl. Widerrufsverfahren). 46 II. 1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 (ausma- chend total CHF 1‘500.00) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv), nach Eintritt der Rechtskraft - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, nach Eintritt der Rechtskraft - der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend Widerrufsverfahren; BM 13 44729), nach Eintritt der Rechtskraft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Dispositiv und Mo- tiv), nach Eintritt der Rechtskraft Bern, 13. Dezember 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 3. April 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli i.V. Gerichtsschreiberin Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47