Demzufolge hat die POM kein Recht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtete und den Anspruch auf Parteikostenersatz verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV.