Da, wie ausgeführt, vorliegend eine summarische Prüfung ergeben hat, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann die Frage der Heilung im Rechtsmittelverfahren vor der POM offen bleiben. 8.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die POM im Rahmen der summarischen Prüfung des Verfahrensausgangs zu Recht davon ausgegangen ist, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde und damit die Prozessaussichten insgesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Demzufolge hat die POM kein Recht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art.