Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Verfügung anzufechten, seinen Standpunkt einzubringen und eine Überprüfung durch die POM zu verlangen. Dass eine solche dann, mangels Rechtsschutzinteresses, nicht mehr (umfassend) erfolgen konnte, ist nicht auf den Verzicht der vorgängigen Anhörung zurückzuführen. Der Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 30 SMVG kommt ja grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 80 Abs. 3 SMVG), sodass es auch üblich ist, dass die Überprüfung erst nach der Verlegung erfolgt.