Unter diesen Umständen überzeugt und ist – zumindest bei summarischer Prüfung – nicht zu beanstanden, wenn die ASMV in der Mitteilung über die geplante Anordnung einer Verlegung zwecks stationärer Begutachtung ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes Ereignis sieht, das die Gefahr einer depressiven Entwicklung inklusive akuter Suizidalität in sich birgt. Auch aus diesen Gründen drohte Gefahr im Verzug. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Verfügung anzufechten, seinen Standpunkt einzubringen und eine Überprüfung durch die POM zu verlangen.