Gleichzeitig war der Beschwerdeführer, wie die ASMV in ihrer Begründung anschaulich aufgezeigt hat (vgl. S. 5 der Verfügung vom 24. Oktober 2016), zum Zeitpunkt der Anordnung der Verlegung der festen Überzeugung, am 16. Januar 2017 ohne jegliche Auflagen entlassen zu werden. Unter diesen Umständen überzeugt und ist – zumindest bei summarischer Prüfung – nicht zu beanstanden, wenn die ASMV in der Mitteilung über die geplante Anordnung einer Verlegung zwecks stationärer Begutachtung ein für den Beschwerdeführer unvorhergesehenes Ereignis sieht, das die Gefahr einer depressiven Entwicklung inklusive akuter Suizidalität in sich birgt.