___ festgestellte Suizidalität seither nicht in grundlegender Weise geändert hat. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer, wie die ASMV in ihrer Begründung anschaulich aufgezeigt hat (vgl. S. 5 der Verfügung vom 24. Oktober 2016), zum Zeitpunkt der Anordnung der Verlegung der festen Überzeugung, am 16. Januar 2017 ohne jegliche Auflagen entlassen zu werden.