Überdies erfolgte der Verzicht auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch aus Gründen seines Selbstschutzes. So führte die ASMV aus, dass ernsthaft davon auszugehen sei, dass die Ankündigung einer stationären Begutachtung den Beschwerdeführer in seiner paranoiden Verarbeitungsweise der Entscheide der Vollzugsbehörde bestärkt hätte und ihn wohl in eine starre Verweigerungshaltung mit der Gefahr einer depressiven Entwicklung inklusive akuter Suizidalität geführt hätte (S. 5 der Verfügung vom 24. Oktober 2016). Auch diese Befürchtungen erweisen sich nicht als unbegründet. So ist den gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. F.______