Tatsache ist vielmehr, dass für die Zeitspanne zwischen der Ankündigung der geplanten Verlegung zwecks stationärer Begutachtung und der effektiven Verlegung aufgrund konkreter Hinweise selbst dann von einer Fluchtgefahr hätte ausgegangen werden müssen, wenn diese Vorgänge schon ein paar Wochen zuvor stattgefunden hätten. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Flucht auch der notwendigen stationären Begutachtung hätte entziehen und damit Interessen des Sanktionsvollzugs hätte beeinträchtigen können. Überdies erfolgte der Verzicht auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch aus Gründen seines Selbstschutzes.