946, 982 ff., 1000) –, deren Rückmeldungen es genauso in die Entscheidfindung über das weitere Vorgehen einzubeziehen galt, wie die diversen Berichte über den Beschwerdeführer, welche bei der Vollzugsbehörde während dieser Zeit eingingen (so der Führungsbericht der G.________(Vollzugseinrichtung) vom 29. Juni 2016, amtliche Akten ASMV pag. 942 f. und der Verlaufsbericht der ABaS vom 7. Juli 2016, amtliche Akten ASMV pag. 952 ff.). Sodann wurde der Fall hinsichtlich der Frage der bedingten Entlassung unter Verweis auf die aktuelle therapeutische Einschätzung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vorgelegt (amtliche Akten