Aufgrund dieser Gefahr im Verzug durfte die ASMV gestützt auf die formellgesetzlich vorgesehene Regelung von einer vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers ohne Verletzung seines rechtlichen Gehörs absehen. Es trifft zwar zu, dass es, nachdem der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2016 vorlag, über vier Monate dauerte, bis die ASMV die Verlegung verfügte. Wie aus den Vollzugsakten (amtliche Akten ASMV pag. 928 ff.) und auch aus den Erwägungen der ASMV in der Verfügung vom 24. Oktober 2016 (pag. 43) hervorgeht, hatte sich die ASMV vor der Verlegung aber intensiv mit dem weiteren Vorgehen in dieser Angelegenheit auseinandergesetzt.