Aufgrund der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats wäre es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich gewesen, die in Aussicht gestellte Flucht in die Tat umzusetzen. Unter diesen Umständen teilt die Kammer die Einschätzung der POM, dass nach summarischer Prüfung hinreichend Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr im Falle der vorgängigen Kenntnisnahme der geplanten Verlegung bestanden und dass angesichts der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer gesicherten Unterbringung vorlag.