Es bestanden damit konkrete objektive Hinweise darauf, dass die Kenntnis des Beschwerdeführers um die geplante Verlegung Anlass für eine Flucht hätte bieten können. Aufgrund der Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats wäre es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich gewesen, die in Aussicht gestellte Flucht in die Tat umzusetzen.