408) eine Flucht zu befürchten gewesen wäre, leuchtet ein. Da für den Beschwerdeführer damals nicht auszuschliessen gewesen wäre, dass die stationäre Begutachtung über den 16. Januar 2017 hinaus andauern würde, wäre die Aussicht auf eine längere stationäre Begutachtung und womöglich sogar auf eine stationäre Massnahme über das Strafende hinaus mit ernsthafter Fluchtgefahr verbunden gewesen. Es bestanden damit konkrete objektive Hinweise darauf, dass die Kenntnis des Beschwerdeführers um die geplante Verlegung Anlass für eine Flucht hätte bieten können.