Die POM ging mithin keineswegs (nur) von einer Fluchtgefahr aus, die erst nach dem Strafende hätte bestehen können, sondern beurteilte die Fluchtgefahr so, wie sie sich im Zeitpunkt präsentiert hätte, in welchem der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der ASMV durch seine Anhörung über die beabsichtigte Verlegung Kenntnis erlangt hätte. Anlässlich des Standortgesprächs vom 12. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde mit, dass er am 16. Januar 2017 gehen werde, «komme was wolle», er nicht versichern könne, bis zum Strafende in der G.________ (Vollzugseinrichtung) zu bleiben und er vielleicht schon früher seine Sachen packen und gehen werde (vgl. amtliche Akten