906, 909, 919, 957, 994 und 1304) – vor allem darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine Flucht mehrfach in Aussicht gestellt hat, sollte er nicht spätestens bei Erreichen des Strafendes am 16. Januar 2017 in die Freiheit entlassen werden. Die POM ging mithin keineswegs (nur) von einer Fluchtgefahr aus, die erst nach dem Strafende hätte bestehen können, sondern beurteilte die Fluchtgefahr so, wie sie sich im Zeitpunkt präsentiert hätte, in welchem der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der ASMV durch seine Anhörung über die beabsichtigte Verlegung Kenntnis erlangt hätte.