Demgegenüber schätzte Dr. med. D.________ den psychischen Zustand des Beschwerdeführers in seinem Therapieverlaufsbericht vom 11. Juni 2016 abweichend ein und hielt eine schleichend und eher symptomarm verlaufende Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien für plausibler (amtliche Akten ASMV pag. 926). Bei beiden möglichen Befunden handelt es sich um schwerwiegende psychiatrische Diagnosen. Alle drei Gutachter gingen von einer erheblichen daraus entspringenden Rückfallgefahr aus.