diagnostizierte beim Beschwerdeführer im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2008 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und schätzte das Risiko für fremdaggressive Übergriffe in Trennungs- und Kränkungssituationen als eher hoch ein (amtliche Akten ASMV pag. 2105 f.). Diese Befunde wurden von Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 1. November 2013 bestätigt (amtliche Akten ASMV pag. 416); eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug erachtete Dr. med. F.________ zum damaligen Zeitpunkt legalprognostisch als ungünstig (amtliche Akten ASMV pag. 418). Demgegenüber schätzte Dr. med.