Aufgrund des dadurch entstehenden erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraums der beurteilenden Behörde greift die Rechtsmittelbehörde bei einer angefochtenen Kostenverlegung nach Art. 110 Abs. 2 VRPG nur mit Zurückhaltung ein (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar VRPG, N. 8 f. zu Art. 110 VRPG). Prof. Dr. med. E.________ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2008 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und schätzte das Risiko für fremdaggressive Übergriffe in Trennungs- und Kränkungssituationen als eher hoch ein (amtliche Akten ASMV pag.