Ist eine Verfügung dringlich, muss das Interesse an der vorgängigen Anhörung zurücktreten. Eine Gefahr, die sofortiges Handeln gebietet, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Es müssen erhebliche Anliegen gefährdet sein (vgl. VGE 2009/64 vom 1. Juli 2009 E. 4.2; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar VRPG, N. 20 zu Art. 21 VRPG). 8.6 Die Verfügung der ASMV über die Verlegung in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung erfolgte unter Verzicht auf vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers. Fraglich ist, ob die ASMV wie von ihr und der POM vertreten, aufgrund von Gefahr im Verzug auf die vorgängige Anhörung verzichten durfte.