Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Massgebend ist, dass die betroffene Person ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2011 vom 14. September 2011 E. 5.1 und 8C_251/2010 vom 29. Juni 2010 E. 7.3; vgl. auch BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Die Behörde kann auf die Anhörung verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG). Ist eine Verfügung dringlich, muss das Interesse an der vorgängigen Anhörung zurücktreten.