5 (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV). Es vermittelt unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1; BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht.