SMVG i.V.m. Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 29 Abs. 2 BV. Er dient einerseits der Klärung des Sachverhalts und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Das rechtliche Gehör ist in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen zu gewähren