8.5 Da eine Gehörsverletzung – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs und unter Vorbehalt der Heilung im Rechtsmittelverfahren, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BGE 138 II 77 E. 4) – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, hätte eine solche vorliegend grundsätzlich zur Folge, dass die Prozessaussichten zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 82 SMVG i.V.m.