Insbesondere überzeugt die Einschätzung, dass die abweichende diagnostische Beurteilung durch Dr. med. D.________ eine eingehende Überprüfung des Zustands in Form einer Exploration und Verhaltensbeobachtung über eine längere Zeit und aus verschiedenen Perspektiven erforderte, eine solche zweckmässige Begutachtung des Beschwerdeführers nur stationär durchgeführt werden konnte und dem Beschwerdeführer auch zumutbar war. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der POM (S. 3 f. der Verfügung vom 17. März 2017) sowie der ASMV (S. 4 der Verfügung vom 24. Oktober 2016) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst.