die Verfügung erweise sich als rechtswidrig und unverhältnismässig (amtliche Akten POM pag. 13 ff.). Im vorliegenden Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Abschätzung der Prozessaussichten nur mehr dahingehend, als diese bei ihrer summarischen Prüfung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint hat. Für die Kammer ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die POM nach summarischer Prüfung zum Schluss gelangte, dass die Voraussetzungen für eine Verlegung nach Art. 30 Abs. 1 SMVG vorlagen. Insbesondere überzeugt die Einschätzung, dass die abweichende diagnostische Beurteilung durch Dr. med.