Die ursprüngliche Verfügung sei jedoch bereits am 24. Oktober 2016 ergangen, weswegen der Beschwerdeführer, ohne die von der Vorinstanz angenommene mögliche Fluchtgefahr, vorgängig hätte angehört werden können. Überdies basiere die Annahme einer Fluchtgefahr auf einer ungefestigten Annahme (pag. 7 ff.). 8.4 Vor der POM rügte der Beschwerdeführer nebst der angeblichen Gehörsverletzung bei der Anordnung der Verlegung, die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 SMVG für eine Versetzung in die UPK Basel zwecks stationärer Begutachtung seien nicht erfüllt; die Verfügung erweise sich als rechtswidrig und unverhältnismässig (amtliche Akten POM pag.