Weiter konkretisiere die Vorinstanz nicht näher, weshalb Gefahr im Verzug bestehe und belasse es bei allgemeinen Ausführungen. Es handle sich um eine durch Zuwarten zusammenkonstruierte Gefahr im Verzug, bei welcher selbst dieses Konstrukt nicht zu überzeugen vermöge. Die Vorinstanz nenne dabei eine mögliche Fluchtgefahr, welche nach dem Strafende, d.h. dem 16. Januar 2017, hätte bestehen können. Die ursprüngliche Verfügung sei jedoch bereits am 24. Oktober 2016 ergangen, weswegen der Beschwerdeführer, ohne die von der Vorinstanz angenommene mögliche Fluchtgefahr, vorgängig hätte angehört werden können.