4 D.________ (Verlaufsbericht vom 11. Juni 2016) insgesamt viereinhalb Monate verstrichen seien, ehe die ASMV die Verfügung zur Verlegung des Beschwerdeführers erlassen habe. Wäre dieses Vorgehen rechtmässig, würde der Anspruch auf rechtliches Gehör völlig ausgehöhlt und könnte problemlos umgangen werden, indem einfach so lange zugewartet würde, bis Gefahr im Verzug bestünde. Weiter konkretisiere die Vorinstanz nicht näher, weshalb Gefahr im Verzug bestehe und belasse es bei allgemeinen Ausführungen.