21 VRPG vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vorgängige Anhörung gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG, insbesondere die Gefahr im Verzug, zu Unrecht als gegeben erachtet. Die Annahme einer Gefahr im Verzug sei geradezu ein Hohn, wenn man berücksichtige, dass nach Vorliegen der aufhorchenden psychiatrischen Neubeurteilung von Dr. med.