67 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die abgeschätzten Prozessaussichten im vorinstanzlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren könnten insgesamt nicht zu seinen Ungunsten ausfallen, weshalb die Verfahrenskosten dem Staat hätten auferlegt werden müssen und er Anspruch auf Parteikostenersatz habe. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er sei in Verletzung der Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV; BSG 131.312) und Art. 21 VRPG vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden.